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Allgemeinverfügung zur Festlegung eines Sperrgebietes zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Allgemeinverfügung zur Festlegung eines Sperrgebietes zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Nach amtlicher Feststellung der Blauzungenkrankheit (Bluetongue-disease - BT) verursacht durch ein Virus vom Serotyp 8 (BTV-8) in einem Betrieb in der Gemeinde Ottersweier im Landkreis Rastatt und öffentlicher Bekanntmachung des Seuchenausbruchs durch das Landratsamt des Landkreises Rastatt erlässt das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) als hierfür zuständige Behörde folgende

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

1. Das gesamte Gebiet des Saarlandes wird zum Sperrgebiet bezüglich der Blauzungenkrankheit erklärt.

2. Für das Sperrgebiet wird Folgendes angeordnet:

2.1. Wer Wiederkäuer im Saarland hält, hat die Haltung und den Standort der Tiere (Stall, Weide, Triebweg) unverzüglich dem Landesamt für Verbraucherschutz als zuständiger Behörde (Geschäftsbereich 3, Konrad-Zuse-Str. 11, 66115 Saarbrücken) anzuzeigen.

2.2. Krankheitsanzeichen, die einen Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten lassen (zu den Krankheitsanzeichen s.u. die Erläuterungen in Nr. 1 in den informatorischen Hinweisen), sind sofort beim LAV (vgl. Nr. 2.1) anzuzeigen.

2.3. Das Verbringen von Wiederkäuern, Embryonen, Samen und Eizellen aus dem Sperrgebiet ist verboten, soweit das LAV keine Ausnahme zulässt.

3. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtlicher Hinweis

Nach § 41 Absatz 4 Satz 2 SVwVfG wird darauf hingewiesen, dass diese Allgemeinverfügung und ihre Begründung von jedem potentiell rechtlich Betroffenen im Landesamt für Verbraucherschutz (LAV), GB 3: Amtstierärztlicher Dienst, Lebensmittelüberwachung, Konrad-Zuse-Str. 11, 66115 Saarbrücken während der Dienstzeiten (von 8 bis 11:30 sowie 13:30 bis 15:30 Uhr) eingesehen werden kann.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Verbraucherschutz, Konrad-Zuse-Straße 11, 66115 Saarbrücken, einzulegen. Die Erhebung des Widerspruchs in elektronischer Form z. B. durch E-Mail ist nicht zulässig.
Der Widerspruch hat gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) keine aufschiebende Wirkung.

17.12.2018

gez.
Dr. Claudia Turner

Informatorische Hinweise

1. Zu der in Nr. 2.2 geregelten Pflicht, Krankheitsanzeichen der Behörde zu melden, wird zu den Krankheitsanzeichen klarstellend auf Folgendes hingewiesen:

Die Erkrankung ist insbesondere durch eine Entzündung der Schleimhäute (Lippen, Maulschleimhäute, Euter und Zitzen), Gefäßstauungen, Schwellungen und Blutungen gekennzeichnet. Meist erkranken Schafe schwerer als Rinder und Ziegen. Erste Anzeichen einer akuten Erkrankung sind erhöhte Körpertemperatur, Apathie und Absonderung von der Herde. Bald nach dem Anstieg der Körpertemperatur schwellen die geröteten Maulschleimhäute an. Es kommt zu vermehrtem Speichelfluss und Schaumbildung vor dem Maul. Die Zunge schwillt an und kann aus dem Maul hängen. An den Klauen rötet sich der Kronsaum und schmerzt. Die Tiere können lahmen und bei trächtigen Tieren kann die Krankheit zum Abort führen. Die klinischen Symptome bei Rindern sind Entzündungen der Schleimhäute im Bereich der Augenlider, der Maulhöhle, der Zitzenhaut und Genitalien. Zudem treten Ablösungen von Schleimhäuten im Bereich der Zunge und des Mauls sowie Blasen am Kronsaum auf. Diese klinischen Erscheinungen ähneln somit Symptomen der Maul- und Klauenseuche.

2. Es können im Einzelfall Ausnahmen von dem in dieser Verfügung angeordneten Verbringungsverbot (Nr. 2.3 der Verfügung) genehmigt werden. Innerhalb derselben Restriktionszone ist der Handel mit empfänglichen Tieren gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der KOM vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie deren Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (VO (EG) 1266/2007) unter bestimmten Bedingungen möglich. Das gilt auch für das Verbringen empfänglicher Tiere in eine Restriktionszone für denselben BTV-Serotyp in einem anderen Mitgliedsstaat der EU.

3. Ausnahmen vom Verbringungsverbot sind auf Grundlage von Artikel 8 der VO (EG) 1266/2007 möglich. Danach sind für die Tiere, das Sperma, die Eizellen und Embryonen die Bedingungen gemäß Anhang III der Verordnung zu erfüllen.

4. Tiere, die zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt sind und in deren Herkunftsbetrieb innerhalb von mindestens 30 Tagen kein Fall von Blauzungenkrankheit aufgetreten ist, sind vom Verbringungsverbot aus dem Restriktionsgebiet ausgenommen, soweit die für den Herkunftsbetrieb zuständige Behörde die geplante Verbringung der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes (Schlachthof) mindestens 48 Stunden vorher gemeldet hat (Artikel 8 Absatz 4 VO (EG) 1266/2007).

5. Zudem ist eine Ausfuhr der Tiere unter bestimmten Bedingungen möglich (Artikel 8 Absatz 5a der VO (EG) 1266/2007).

6. Weitere Ausnahmen betreffen die Durchfuhr von Tieren durch Restriktionsgebiete gemäß Artikel 9 der VO (EG) 1266/2007.

7. Auskünfte zu den Ausnahmegenehmigungen erteilt das LAV.

8. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit einem Bußgeld bei vorsätzlichen Verstößen bis eintausend Euro und bei fahrlässigen Verstößen bis fünfhundert Euro verfolgt werden können.

Veröffentlicht am: 07.01.2019 | Drucken