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Städtische Kleiderkammer aufgrund eines Rohrbruchs bis auf Weiteres geschlossen
Am 6. Mai bleibt das Amt für Jugend, Senioren, Soziales und Integration ganztägig geschlossen.
Kunstausstellung Karin Spiegel vom 19.05.-08.06. im Kulturzentrum Saalbau
Bundesweite Umstellung: Ab sofort dürfen Fotos für Personalausweise und Reisepässe nur noch in digitaler Form übermittelt werden - Näheres dazu unter der Rubrik: Service, Bürgeramt
Lambsbachstraße aufgrund von Kanaleinbruch teilweise ab 5. Mai gesperrt
3. Nachtragssatzung
über die Erhebung von Beiträgen und Benutzungsgebühren
für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg
- Abwassergebührensatzung – AWGS -
vom 13. Mai 1998,
in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 14. Dezember 2011
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Aufgrund der §§ 12, 22 Saarländisches Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I. S. 840), §§ 2, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsblatt s. 2393), der §§ 50 a, 132 Saarländisches Wassergesetz (SWG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsblatt S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Dezember 2013 (Amtsblatt I 2014, S. 2) hat der Stadtrat der Stadt Homburg am 21. Juni 2017 nachstehende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg – Abwassergebührensatzung – AWGS - vom 13. Mai 1998, in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 14. Dezember 2011 beschlossen:
§ 1
Änderungen
Nach § 20 wird der nachfolgende § 20 a) eingefügt:
§ 20 a)
Anwendbarkeit der Satzung
(1) Diese Satzung gilt gemäß öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zwischen der Kreisstadt Homburg und der Gemeinde Kirkel vom 28. Juni 2017 auch für die Grundstücke Gemarkung Altstadt, Flur 1, Flurstück Nr. 235/3, 243/6, 243/8, 243/9, 243/10, 243/11, 243/12, 243/13, 243/14, 243/15, 243/16, 243/17, 243/18, 243/19, 243/20, 243/21, 243/22, 243/23, 243/24, 243/25, 243/27, 243/28, 243/29, 243/30, 243/31, 243/32, 243/33, 243/34, 243/35, 243/36, 243/37, 243/38, 243/39, 243/40, 243/41, 243/42, 243/43 und 243/44. Die Kreisstadt Homburg hat mit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Kreisstadt Homburg und der Gemeinde Kirkel vom 28. Juni 2017 die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung als gemeindliche
Pflichtaufgabe der Gemeinde Kirkel in ihre Zuständigkeit für die vorbezeichneten Grundstücke übernommen und sich verpflichtet, die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung für die Gemeinde Kirkel für die vorbezeichneten Grundstücke durchzuführen.
(2) Diese Satzung gilt gemäß öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zwischen der Kreisstadt Homburg und der Gemeinde Kirkel vom 28. Juni 2017 hinsichtlich der Beseitigung der Niederschlagswasser nicht für die Grundstücke Gemarkung Erbach-Reiskirchen, Flur 7, Flurstück-Nr. 1695/20, 1695/21, 1695/22, 1695/23, 1695/24, 1695/25, 1695/26, 1695/27, 1695/28, 1695/29, 1695/30, 1695/31, 1695/32, 1695/33, 1695/34, 1695/35, 1695/36, 1695/37, 1695/38, 1695/39, 1695/40 und 1693/10. Die Kreisstadt Homburg hat mit der öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Kreisstadt Homburg und der Gemeinde Kirkel vom 28. Juni 2017 die Regenwasserbeseitigung einschließlich sonstigen Niederschlagswassers, Schmelzwassers und ungebrauchtes, nicht verunreinigtes Grundwasser als gemeindliche Pflichtaufgabe für die vorbezeichneten Grundstücke auf die Gemeinde Kirkel übertragen.
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt am 01. August 2017 in Kraft.
Homburg, den 28. Juni 2017
Der Oberbürgermeister
Rüdiger Schneidewind
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Veröffentlicht am: 25.07.2017 | Drucken