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Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplan „IP Zunderbaum“

KREISSTADT HOMBURG

- Umlegungsausschuss -
Umlegungsausschuss der Kreisstadt Homburg Geschäftsstelle: Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung- ZAS- Kaibelstraße 4-6 , 66740 Saarlouis

Bekanntmachung
der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplan „IP Zunderbaum“

gemäß § 71 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2014) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808).

Umlegungsverfahren „Industriepark Zunderbaum“
in der Gemarkung Erbach-Reiskirchen

Der Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „Industriepark Zunderbaum“ in der Gemarkung Erbach-Reiskirchen ist am 03.09.2018 unanfechtbar geworden.
Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 72 des Baugesetzbuches der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
Die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst. Bis zur Berichtigung des Grundbuches ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Die Geldleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Bekanntmachung kann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Umlegungsausschuss der Kreisstadt Homburg, Geschäftsstelle: Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung, Zentrale Außenstelle Saarlouis, Kaibelstraße 4-6, 66740 Saarlouis, gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Saarbrücken, Kammer für Baulandsachen, Franz-Josef-Röder Str. 15, 66119 Saarbrücken.
Falls vor dem Landgericht Saarbrücken Anträge in der Hauptsache gestellt werden, ist eine Vertretung durch einen beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich.
Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie Tatsachen und Beweismittel angeben die zur Rechtfertigung des Antrages dienen.
Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten oder eines Vertreters versäumt, so wird dessen Verschulden dem vertretenen Beteiligten zugerechnet.

Saarlouis, den 03.09.2018
Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses
In Vertretung

gez. Meierhöfer (DS)

Veröffentlicht am: 04.09.2018 | Drucken