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KREISSTADT HOMBURG
Homburg, 06.02.2023
Bekanntmachung
gemäß § 10 Abs.3 des Baugesetzbuches (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I. S.3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBI. 2023 I Nr. 6) und des § 12 des Kommunalverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.10.2022 (Amtsbl. I. S. 1296) und der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Kreisstadt Homburg vom 02. April 2020
Bekanntmachung
des Satzungsbeschlusses und In-Kraft-Treten
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Zweibrücker Tor“
in der Gemarkung Homburg
Der Stadtrat der Kreisstadt Homburg hat in seiner Sitzung vom 10.11.2022 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Zweibrücker Tor“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung sowie den dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan und den Durchführungsvertrag zum Vorhaben beschlossen. Aufgrund eines Bekanntmachungsfehlers erfolgt hiermit die erneute Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses. Der Beschluss des Stadtrates wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Zweibrücker Tor tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Der Bereich umfasst eine Fläche von ca. 5.050 m².
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Zweibrücker Tor“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Zweibrücker Tor“ aus dem Jahr 1968.
Geltungsbereich (Grundlage: LVGL Saarland; Bearbeitung: Kernplan GmbH)
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Zweibrücker Tor“, bestehend aus der Planzeichnung, den Textfestsetzungen, dem Vorhaben- und Erschließungsplan und der Begründung inkl. zugehöriger Gutachten und gutachterlicher Stellungnahmen, liegt im Rathaus, Am Forum 5, Zimmer 420/421, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Auf Verlangen wird über den Bebauungsplan Auskunft erteilt.
Hinweise gemäß §§ 214, 215 BauGB:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichnet Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Kreisstadt Homburg unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweise gemäß § 12 Abs. 6 KSVG:
Nach § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
Kreisstadt Homburg, den 06.02.2023
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
(Michael Forster)
Bürgermeister