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Bekanntmachung In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes „Wohngebiet Baldungstraße 1. BA“

KREISSTADT HOMBURG Homburg, 10.10.2018

B E K A N N T M A C H U N G

gemäß § 10 Abs.3 des Baugesetzbuches (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I. S.3634) und
des § 12 des Kommunalverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2016
und der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Kreisstadt Homburg vom 09. Dezember 2010

In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes
„Wohngebiet Baldungstraße 1. BA“
in der Gemarkung Erbach-Reiskirchen,

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 21.06.2018 den Bebauungsplan „Wohngebiet Baldungstraße 1.BA“ als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Wohngebiet Baldungstraße, 1.BA" beschreibt sich wie folgt:
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Erbach-Reiskirchen im Stadtteil Erbach südlich des Friedhofes und wird umgeben von der Parzelle 156/9 im Norden und Osten, der Parzelle 4 im Süden und den Parzellen 3/4, 143/1, 1/4, 1/5, 150/6, 150/7 und 152/6 im Westen.

Es umfasst die Grundstücke Plan-Nrn. 1/6, 143/2, 142/3, 142/4, 143/3, 144/1, 145/2, 151, 152 und einen Teilbereich des Grundstücks 170/2. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes zum 1. Bauabschnitt sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 0,8 ha.

Baldungstrasse web


Übersichtslageplan
Der Bebauungsplan „Wohngebiet Baldungstraße 1.BA“, die Begründung sowie die Zusammenfassende Erklärung gem. § 10a Abs.1 liegen im Rathaus, Am Forum, Zimmer 420/421, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Auf Verlangen wird über den Bebauungsplan mit Begründung Auskunft gegeben.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 und Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und des § 44 Abs.4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel an der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, ebenso die Mängel an der Abwägung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung, schriftlich gegenüber der Kreisstadt Homburg geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Nach § 12 Abs.6 und 7 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss bean-standet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Der Bebauungsplan „Wohngebiet Baldungstraße 1.BA“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

(Rüdiger Schneidewind)
Oberbürgermeister

Veröffentlicht am: 22.10.2018 | Drucken