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Bekanntmachung: Planfeststellungsverfahren Ersatzneubau der 110-kV-Freileitung UW Otterbach - UW Homburg

KREISSTADT HOMBURG
Homburg, den 11.12.2017

Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren nach § 43 Nr. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Ersatzneubau der 110-kV-Freileitung UW Otterbach - UW Homburg, Pos. XVIII der Pfalzwerke Netz AG, Ludwigshafen

Öffentliche Auslegung

Die Pfalzwerke Netz AG, Kurfürstenstr. 29 in 67061 Ludwigshafen hat beim Oberbergamt des Saarlandes den Plan für den Ersatzneubau der Leitung UW Otterbach - UW Homburg vorgelegt. Beantragt ist der Austausch von Mast 354 bis Mast 391 und des Leiterseils auf der ca. 9,5 km langen Trasse.
Für die geplante Maßnahme ist nach § 43 Nr. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durch-
zuführen. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Homburg, Bruchhof-Sanddorf und Kirrberg beansprucht.
Durch die beantragte Planfeststellung sollen vorhabenbezogen alle öffentlich-rechtli¬chen Beziehungen zwischen dem Vorhabenträger (Pfalzwerke Netz AG) und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt werden.
Das Oberbergamt des Saarlandes ist zuständig für die Durchführung des Planfest-stellungsverfahrens.

Zum Zwecke der Beteiligung der Öffentlichkeit wird der dem Planfeststellungsverfahren zugrunde liegende Plan mit Anlagen in der Zeit
02.01.2018 bis einschließlich 01.02.2018

bei der Kreisstadt Homburg
beim Stadtbauamt Homburg, Am Forum 5, Zimmer 420
während der allgemeinen Dienststunden
öffentlich ausgelegt. Die Unterlagen können von jedermann eingesehen werden.

Die Auslegung dient zugleich der Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltaus-wirkungen des Vorhabens nach § 19 UVPG. Entscheidungserhebliche Unterlagen über die Umweltauswirkungen sind:
Umweltverträglichkeitsstudie,
Landschaftspflegerischer Begleitplan,
NATURA 2000 Verträglichkeitsprüfungen,
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,
Anträge auf Befreiungen nach dem Naturschutzrecht.

Die Bekanntmachung und der ausgelegte Plan werden auch im zentralen Internetportal
(https://uvp-verbund.de) veröffentlicht.

Ergänzende Verfahrenshinweise:
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist also bis einschließlich 16.02.2018 schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberbergamt des Saarlandes, Am Bergwerk Reden 10, 66578 Schiffweiler (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) oder bei der Stadt Homburg Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Einwendungen müssen den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders lesbar enthalten, unterschrieben sein und den geltend gemachten Belang sowie das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen.

Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 SVwVfG einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

2. Bei Anträgen und Eingaben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein (§ 17 Abs. 1 SVwVfG).

Die Planfeststellungsbehörde kann gleichförmige Eingaben, die die Angaben nach Satz 1 nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des Satzes 2 nicht entsprechen, unberücksichtigt lassen. Die Planfeststellungsbehörde kann ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 SVwVfG).

3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem von der Planfeststellungsbehörde noch festzulegenden Termin erörtert. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin entsprechend benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Vorhabensträgers mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, kann dies durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung beim Erörterungstermin durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Planfeststellungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben einer bzw. eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne sie/ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (§ 68 Abs. 1 SVwVfG).

Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten (§ 43a Nr. 2 EnWG).

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung keine Einigung erzielt worden ist. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zu-
stellungen vorzunehmen sind.

Kreisstadt Homburg - Abt. Bauverwaltung / Vergabe, Am Forum 5, 66424 Homburg, Tel.: 06841/101413, Fax: 06841/101480, Zimmer 413

Öffentl. Ausschreibung VOL/A

Wesentlicher Umfang:
Stadtpark Homburg „Floßteich“ – Konstruktion, Lieferung und Montage eines Spielschiffs

Ort der Ausführung:
66424 Homburg, Stadtpark
Aufteilung in Lose: nein
Ausführungsfristen: spätestens 17.KW 2018
Anforderungen der Vergabeunterlagen :
Vergabeunterlagen können ausschließlich in elektronischer Form bezogen werden.
Kostenloser Download der Vergabeunterlagen auf unserer Homepage unter http://www.homburg.de/index.php/aktuelles/ausschreibungen/ausschreibungen-nach-vob-und-vol
Vergabeunterlagen können auch unter nachfolgender Mailadresse
vergabestelle@homburg.de
angefordert werden
Ende der Angebotsfrist und Angebotseröffnung: Abt. Bauverwaltung/Vergabe (Anschrift s. oben); 11.01.2018, 14:00 Uhr

Angebotsabgabe: Abt. Bauverwaltung/Vergabe Zimmer 413
Die Zuschlags- und Bindefrist endet am: 20.02.2018

Verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bieters:
Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentlohnung für die Vergabe von öffentl. Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß STTG. Die maßgeblichen Entgelttarife sind unter www.tarifregister.saarland.de abrufbar

Allgemeine Rechtsaufsicht: Untere Kommunalaufsicht beim Landesverwaltungsamt, Am Markt 7, 66386 St. Ingbert

Der Oberbürgermeister
Rüdiger Schneidewind

Veröffentlicht am: 19.12.2017 | Drucken