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Bekanntmachung Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung)

Satzung über die Entwässerung der Grundstücke,
den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung)
der Kreisstadt Homburg vom 22. März 2018
______________________________________________________________________________

Auf Grund der §§ 6, 8, 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840), hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg am 22. März 2018 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

(1) Die Kreisstadt Homburg betreibt in ihrem Gebiet die ihr nach §§ 50 und 50 a des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) obliegenden Aufgaben der Abwasserbeseitigung als gemeindliche Pflichtaufgabe.

(2) Zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht sind und werden städtische Abwasseranlagen hergestellt, die ein einheitliches System bilden und von der Kreisstadt Homburg als öffentliche Einrichtung im Trennverfahren (getrennte Leitungen für Schmutzwasser jeglicher Art und für die Aufnahme von Niederschlagswasser) und/oder im Mischverfahren (gemeinsame Leitungen für die Aufnahme von Niederschlagswasser und Schmutzwasser jeglicher Art) betrieben und unterhalten werden.

(3) Art und Umfang der städtischen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung bestimmt die Kreisstadt Homburg im Rahmen der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung neuer oder die Änderung oder Ergänzung bestehender städtischer Abwasseranlagen besteht nicht.


§ 2
Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffsbestimmungen gelten sowohl für diese Abwassersatzung als auch für die Abwasserbeitrags- und Abwassergebührensatzung.
1. Abwasser sind gem. § 49 Abs. 1 SWG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten (z. B. Deponiesickerwässer).

2. Für Grundstücke ist grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Begriff im Sinne des Grundbuchrechts maßgebend (sog. formeller Grundstücksbegriff). Nur wenn ein Festhalten am formellen Grundstücksbegriff gröblich unangemessen wäre, kann auf den Begriff der wirtschaftlichen Einheit abgestellt werden.

3. Angeschlossene Grundstücke sind alle Grundstücke, die an die städtische Abwasseranlage angeschlossen sind sowie die Grundstücke, die an Abwasseranlagen des Entsorgungsverbandes Saar angeschlossen sind und für die nach § 50 a Abs. 4 SWG die Satzungen der Kreisstadt Homburg gelten.
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Kreisstadt Homburg.

4. Anschlussnehmer sind der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher sowie sonstige dinglich Berechtigte.

5. Benutzer eines Grundstücks sind neben den Anschlussnehmern nach Nr. 4 sämtliche Personen, die zur Benutzung des Grundstücks berechtigt sind (z. B. Mieter, Untermieter, Pächter).

6. Abwassereinleiter sind neben den in Nr. 4 und 5 genannten auch die Personen, die den städtischen Abwasseranlagen oder den Anlagen des Entsorgungsverbandes Saar, sofern hierfür gem. § 50 a Abs. 4 SWG die Satzungen der Stadt Homburg gelten, tatsächlich Abwässer zuführen.

7. Öffentliche Abwasseranlagen sind die Abwasseranlagen des Entsorgungsverbandes Saar in der Kreisstadt Homburg und die städtischen Abwasseranlagen.

8. Städtische Abwasseranlagen sind die kommunalen Abwasseranlagen nach § 1. Zu den städtischen Abwasseranlagen gehören Grundstücksanschlussleitungen, sämtliche Anlagen zur Niederschlagswasserbewirtschaftung (z.B. Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufbecken, Regenkläreinrichtungen), Pumpwerke, Entlastungsbauwerke, Abwasservorbehandlungsanlagen und Abwasserkanäle sowie sonstige Sonderbauwerke. Abwasserkanäle sind die Kanalleitungen zur Sammlung und Weiterleitung der von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwässer. Zu den städtischen Abwasseranlagen gehören weiterhin die Gräben, die nach § 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SWG keine Gewässer darstellen und ausschließlich der Abwasserbeseitigung dienen sowie Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Kreisstadt Homburg selbst, sondern von Dritten i. S. d. § 50 a Abs. 1 S. 2 SWG hergestellt und unterhalten werden, wenn sich die Kreisstadt Homburg ihrer bei Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht bedient und zu den Kosten ihrer Unterhaltung beiträgt.

9. Grundstücksanschlussleitungen sind die zwischen Abwasserkanal (Sammler) und Grundstücksgrenze zum Anschluss der betreffenden Grundstücke im öffentlichen Verkehrsraum unterirdisch verlegten Abwasserleitungen. Als Grundstücksanschlussleitungen gelten die von der Stadt in sonstigen Grundstücken verlegten und betriebenen Abwasserleitungen mit gleicher Zweckbestimmung und Begrenzung. Grundstücksanschlussstelle ist der Anschluss eines Grundstückes an einen Abwasserkanal, für den keine Grundstücksanschlussleitung vorhanden ist.

10. Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Hausanschlussleitungen, d.h. die auf dem angeschlossenen bzw. anzuschließenden Grundstück und in oder an den darauf errichteten Gebäuden oder aufgrund besonderer Rechte vom Grundstückseigentümer oder sonstigen Dritten im öffentlichen Verkehrsraum oder in anderen Grundstücken verlegten Leitungen zur Sammlung und Wegleitung von Wasser in Richtung zur Grundstücksanschlussleitung oder zur Grundstücksanschlussstelle und alle sonstigen Entwässerungseinrichtungen für Rückhalten, Vorreinigung oder Vorklärung und ähnliches von Abwasser, Hebeanlagen, Rückstausicherungen usw. Auch Leitungen und Einrichtungen, die nur zeitweise die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, sind Grundstücksentwässerungsanlagen. Leitungen und Einrichtungen, die nur teilweise die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen und im Übrigen der Wiederverwertung des sich in ihnen befindlichen Wassers dienen, sind keine Grundstücksentwässerungsanlagen.

11. Grundstückskläreinrichtungen sind Kläranlagen und abflusslose Sammelgruben auf nicht an die städtische Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücken, einschließlich aller Leitungen zur Sammlung von Wasser und seiner Ableitung in diese Anlagen.
12. Abwasserverwertungsanlagen sind alle Anlagen einer zugelassenen Selbstverwertung von Abwasser auf einem Grundstück sowie Einrichtungen, die zum Teil der Abwasserverwertung zu anderen Teilen aber der Abwasserableitung oder Abwasserklärung dienen. Anlagen mit geschlossenen Brauchwasserkreisläufen sind keine Abwasserverwertungsanlagen.

13. Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern. Abwasserbehandlungsanlagen dienen der Vor- und/oder Nachbehandlung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen.

14. Indirekteinleiter ist derjenige Anschlussnehmer, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder auf andere Weise zuführt (vgl. § 58 WHG).

15. Fäkalschlamm ist der Anteil des häuslichen Abwassers, der der Beschaffenheit des häuslichen Abwassers ähnelt und der in der Kleinkläranlage zurückgehalten wird und im Rahmen der öffentlichen Entsorgung in Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden soll.

§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Kreisstadt Homburg liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in § 4 berechtigt, sein Grundstück an die bestehenden städtischen Abwasseranlagen anzuschließen (Anschlussrecht). Das Anschlussrecht beinhaltet auch das Recht auf Herstellung und Erhaltung einer funktionsfähigen Grundstücksanschlussleitung oder Grundstücksanschlussstelle für jedes Grundstück.

(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung oder einer Grundstücksanschlussstelle haben der Anschlussnehmer und jeder Benutzer des Grundstücks vorbehaltlich der Einschränkungen in § 5 und unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das Recht, die auf dem Grundstück anfallenden Abwässer in die städtischen Abwasseranlagen einzuleiten (Benutzungsrecht).

(3) Soweit die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen, ist der Grundstückseigentümer berechtigt, den Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen ordnungsgemäß unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 durch die Kreisstadt Homburg entsorgen zu lassen. § 4 und § 5 sind zu berücksichtigen.

§ 4
Begrenzung des Anschlussrechts

(1) Das in § 3 Abs. 1 geregelte Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefertige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und durch eine Straße (Weg, Platz) erschlossen sind. Transportsammler, in denen sich gemäß ihrer Zweckbestimmung fast nur bereits entlastetes Schmutzwasser befindet, sind grundsätzlich keine für einen Grundstücksanschluss betriebsfertigen Abwasserkanäle. Fallen wegen besonderer topographischer Gegebenheiten die Orte der verkehrsmäßigen und einer möglichen abwassermäßigen Erschließung auseinander, besteht ein eingeschränktes Anschlussrecht, soweit im Grundstück oder in einem angrenzenden öffentlichen Grundstück ein betriebsfertiger Abwasserkanal verlegt ist. Ein Anspruch auf Herstellung einer Grundstücksanschlussleitung oder einer Grundstücksanschlussstelle besteht in diesen Fällen nicht. Bei den letztgenannten und allen anderen Grundstücken kann die Kreisstadt Homburg auf Antrag den Anschluss über eine Hausanschlussleitung zulassen. Betriebsfertig hergestellt sind alle beim Inkrafttreten dieser Satzungsbestimmung für die Abwasserentsorgung benutzten Abwasserkanäle. Die betriebsfertige Herstellung neuer Abwasserkanäle macht die Kreisstadt Homburg öffentlich bekannt.

(2) Die Kreisstadt Homburg kann den Anschluss des Grundstücks im Einzelfall widerruflich oder befristet ablehnen, wenn die Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz gemäß § 50 b Abs. 2 Nr. 3 SWG angehört wurde, es sei denn, dass der Grundstückseigentümer die hierdurch entstehenden Kosten trägt und auf Verlangen der Kreisstadt Homburg hierfür angemessene Sicherheit leistet.

(3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen Schmutz- und Niederschlagswasser nur den jeweils dafür bestimmten Abwasserkanälen zugeführt werden. Zur besseren Spülung der Schmutzwasserkanäle kann die Kreisstadt Homburg bestimmen, dass einzelne Niederschlagswasserleitungen an die Schmutzwasserleitung angeschlossen werden.

(4) Die Kreisstadt Homburg kann für ganze Grundstücke oder für genau bestimmbare Teile das Anschlussrecht für Schmutz- und/oder Niederschlagswasser ausschließen, wenn und solange auf den betreffenden Flächen kein Schmutz- und/oder Niederschlagswasser anfällt. Das Anschlussrecht für Niederschlagswasser kann die Kreisstadt Homburg außerdem ausschließen, wenn dieses auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird (§ 50 b Abs. 2 Nr. 5 SWG) und dies im Sinne einer die Umwelt schonenden Wasserhaushaltswirtschaft geboten erscheint.

(5) Unter den Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 kann das Anschlussrecht, das grundsätzlich als Recht auf einen Vollanschluss entsteht, auch als Recht auf einen Teilanschluss für Schmutz- oder Niederschlagswasser entstehen.

(6) Bauten, die von der unteren Bauaufsichtsbehörde nur widerruflich genehmigt worden sind, können unter dem Vorbehalt des Widerrufs und nach Maßgabe der im Einzelfall festzulegenden Bedingungen Anschlussrechte gewährt werden.

§ 5
Begrenzung des Benutzungsrechts, Einleitungsverbote

(1) Anschlussnehmer und Benutzer sind berechtigt und nach § 8 verpflichtet, der Kreisstadt Homburg das auf dem Grundstück anfallende Abwasser unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 14 zu überlassen.

(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die auf Grund ihrer Inhaltsstoffe

1. die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, oder

2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen, oder

3. die Abwasseranlage einschließlich der Kläranlagen oder die angeschlossenen Grundstücke in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern, oder

4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren, verteuern, oder

5. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen, verteuern oder

6. Vorfluter schädlich verunreinigen können, oder

7. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können, oder

8. sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer auswirken, oder

9. die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erschweren oder behindern.

(3) Die Kreisstadt Homburg kann eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung des Abwassers (z. B. durch Ölabscheider, Koaleszenzabscheider, Emulsionsspaltanlagen, Vorkläreinrichtungen, biologische und/oder chemische CSB-Eliminitation, Anlagen zur Regulierung des pH-Wertes , sowie Anlagen zur Senkung der Nitrit-, Stickstoff-, bzw. Nitratbelastung, oder andere Maßnahmen zur Abwasserbehandlung) vor seiner Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen dergestalt verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Maßnahmen durchgeführt werden, die erforderlich sind, um die Schadstofffracht des Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren i. S. d. 57 Abs. 2 WHG nach dem Stand der Technik, möglich ist. Wenn die Beschaffenheit oder Menge des Abwassers dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der städtischen Abwasseranlagen erfordert, kann die Kreisstadt Homburg auch eine Speicherung des Abwassers verlangen.

(4) In die öffentlichen Abwasseranlagen dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:

1. Stoffe, die den Abwasserkanal verstopfen können (z. B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle, gewerbliche und industrielle Papierabfälle sowie andere feste Stoffe, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind),

2. feuergefährliche, explosive, radioaktive und andere Stoffe, die die öffentlichen Abwasseranlagen oder die darin Arbeitenden gefährden können (z. B. Benzin, Öle, Fette, Karbid),

3. Stoffe, die schädliche Ausdünstungen verbreiten, die Baustoffe der öffentlichen Abwasseranlagen angreifen oder deren Betrieb sowie die Reinigung oder Verwertung des Abwassers stören oder erschweren können,

4. schädliche, giftige oder infektiöse Abwässer, insbesondere solche, die Schadstoffe enthalten, die über den Richtwerten liegen, die in dem von der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) in Zusammenarbeit mit dem Verband kommunaler Städtereinigungsbetriebe (VKS) herausgegebenen Regelwerk A 115 mit Anlage „Hinweise für das Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage“ sowie im ATV-Merkblatt M 251 „Einleitung von Kondensaten aus Gas- und Ölbetrieben und Feuerungsanlagen in öffentliche Abwasseranlagen und Kleinkläranlagen“ festgelegt sind,
5. unbehandelte Abwässer aus Ställen und Dunggruben sowie aus Silage,

6. gewerbliche und industrielle Abwässer, die wärmer als 35 Grad Celsius sind,

7. pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer,

8. Emulsionen von Mineralölprodukten sowie Abwässer aus Motor- und Unterbodenwäsche an Kraftfahrzeugen, mit Ausnahme des aus hierfür besonders ausgerüsteten Waschplätzen oder Waschhallen stammenden Abwassers,

9. Abwasser und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene städtische Einleitungsstelle eingeleitet werden,

10. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmebelastung von mehr als 100 kW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen,

11. Inhalte von Chemietoiletten,

12. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten,

13. Blut aus Schlachtungen,

14. Medikamente und pharmazeutische (Zwischen-)Produkte aus der Medikamentenherstellung,

15. Inhalte aus Grubenentsorgungsfahrzeugen,

16. Abwasser oder Stoffe, die die nach Abs. 6 festgelegten Grenzwerte überschreiten,

17. Abwasser, das Beimengungen aus der Stoffgruppe der Furane und Dioxine (polychlorierte Dibenzofurane und polychlorierte Dibenzodioxyne) enthält.

(5) Die Einleitungsverbote nach dieser Vorschrift gelten bereits dann, wenn die Beschaffenheit des Abwassers erfahrungsgemäß die oben beschriebenen nachteiligen Auswirkungen nach sich ziehen kann (Besorgnisgrundsatz).

(6) Es sind die Grenzwerte gemäß Anhang I einzuhalten. Sofern die Richtwerte gemäß DWA-M 115 in der jeweils gültigen Fassung geringere Grenzwerte vorsehen, sind diese einzuhalten. Geringere als die aufgeführten Grenzwerte können im Einzelfall festgesetzt werden. Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel die Grenzwerte einzuhalten, ist unzulässig. Bezugspunkt für die Einhaltung der Grenzwerte ist die Übergabestelle zur örtlichen Abwasseranlage. Die Kreisstadt Homburg kann in Einzelfällen auch andere Bezugspunkte - gegebenenfalls auch vor der Übergabestelle - festsetzen. Zur Ermöglichung der Probeentnahme an der Übergabestelle kann die Kreisstadt Homburg die Errichtung eines Probeentnahmeschachtes auf dem Grundstück des Übergabepflichtigen auf dessen Kosten anordnen. Weiterhin kann sie automatische Mess- und Registrierungseinrichtungen auf dessen Kosten anordnen. Die Bestimmung der Abwasserinhaltsstoffe hat i.d.R. aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe zu erfolgen. Hiervon ausgenommen ist die Ermittlung von Chrom IV, Nitritstickstoff, freiem Chlor sowie leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen. Ein Grenzwert gilt als eingehalten, wenn er in 4 von 5 qualifizierten Stichproben nicht überschritten wird. Eine qualifizierte Stichprobe liegt dann vor, wenn mindestens 5 Entnahmen in einem Abstand von nicht weniger als je 2 Minuten erfolgen und danach miteinander vermischt werden. Sie sind an verschiedenen Arbeitstagen und zu verschiedenen Zeiten zu entnehmen. Die Kreisstadt Homburg kann Abweichungen von den Regelungen dieses Absatzes zulassen.

(7) Die Kreisstadt Homburg kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentrationen festlegen, bzw. begrenzen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
(8) Die Einleitung von umweltgefährdenden Farbstoffen ist nur in einer so niedrigen Konzentration erlaubt, dass der nachgeschaltete Vorfluter nicht visuell gefärbt erscheint.

(9) Zur Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser sind die Grundsätze und Vorschriften der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(10) Der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und Dampfkesseln ist nicht gestattet.

(11) Wenn unbeabsichtigt gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen (z. B. durch Auslaufen aus Behältern), ist die Kreisstadt Homburg sowie das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unverzüglich zu benachrichtigen.

(12) Reichen die vorhandenen öffentlichen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge nicht aus, so behält sich die Kreisstadt Homburg vor, die Aufnahme dieser Abwässer zu versagen. Zur Vermeidung plötzlich auftretender Überbelastungen der öffentlichen Abwasseranlagen kann sie auch die Anlegung von Rückhalteanlagen verlangen.

(13) Sofern Abwasser aus öffentlichen Abwasserkanälen nicht in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, kann die Kreisstadt Homburg verlangen, dass auf Grundstücken, die an solche Abwasserkanäle angeschlossen sind oder angeschlossen werden, als Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen Vorkläreinrichtungen angelegt werden.

(14) Fällt die Notwendigkeit einer Vorbehandlung des Abwassers nach Abs. 3 weg oder wird das Grundstück an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen, so hat der Grundstückseigentümer auf schriftliche Aufforderung der Kreisstadt Homburg bzw. nach Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage binnen drei Monaten nach Zustellung bzw. Bekanntmachung die Grundstücksentwässerungsanlage auf seine Kosten mit dem Abwasserkanal kurzzuschließen. Nicht mehr benötigte Grundstücksentwässerungsanlagen sind außer Betrieb zu setzen, zu entleeren, zu entsorgen, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen oder zu Anlagen der Regenwasserbewirtschaftung umzubauen.

§ 6
Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes der öffentlichen Abwasseranlage
sowie zur Gewährleistung ordnungsgemäßer Abgeltung überdurchschnittlicher Schadstoffeinleitungen

Die Kreisstadt Homburg kann gegenüber den Benutzern der Grundstücke, bei denen wegen der aufgrund des Betriebs- und/oder Produktionsverfahrens oder aus sonstigen Gründen zu erwartenden Abwasserzusammensetzung der begründete Verdacht besteht, dass die von ihnen den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführten Abwässer ohne Vorbehandlung nicht den Anforderungen dieser Satzung genügen oder vorhandene Vorbehandlungsanlagen so beschaffen sind oder so betrieben werden, dass in dieser Satzung geforderte Abwasserreinigung nicht erreicht wird, folgende Maßnahmen durch Bescheid anordnen:

1. Festlegung von Einrichtungen, Geräten und Untersuchungen auf Kosten des Grundstücksbenutzers mit denen die Eigenschaften der für die Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage bestimmten Abwässer festgestellt werden können (z.B. ph-Wert-Messgeräte, Abwassermengenmessgeräte, etc.),

2. Festlegung der schriftlichen Bestimmung eines für die Abwassereinleitung Verantwortlichen sowie eines Stellvertreters durch den Anschlussnehmer. Ein Wechsel dieser Personen ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen,
3. Gestattung der Entnahme von Abwasserproben auf dem Betriebsgelände sowie die Kontrolle der Einrichtungen zur Feststellung der Abwassermenge und -beschaffenheit,

4. Festlegung der zulässigen Einleitungsmengen und der erlaubten Abwasserbeschaffenheit, insbesondere der zulässigen Schmutzfracht an leicht und schwer abbaubaren organischen Stoffen, an anorganischen Stoffen sowie der zulässigen Temperatur an der Einleitungsstelle,

5. Führung und Vorlage eines Betriebstagebuchs, in dem von der Kreisstadt Homburg zu bestimmende, die Abwasserverhältnisse betreffende Daten festzuhalten sind und welches mindestens 5 Jahre aufzubewahren ist,

6. Ablehnung der Einleitung bei Verstößen gegen Nr. 1 bis 5.

§ 7
Anschlusszwang

(1) Jeder Anschlussberechtigte (§ 3 Abs. 1) ist, unabhängig bestehender oder möglicher Rechte aus Gemeingebrauch, Eigentümer- oder Anliegergebrauch i. S. d. §§ 22 ff. SWG zugleich verpflichtet, sein Grundstück an die städtischen Abwasseranlagen anzuschließen, sobald dieses bebaut oder mit der Bebauung begonnen worden ist. Der Anschluss an die städtischen Abwasseranlagen kann auch für Grundstücke verlangt werden, für die das Anschlussrecht nach § 4 Abs. 1 nicht besteht, wenn die Benutzung von Zwischengrundstücken zur Durchleitung des Abwassers möglich ist und hierfür ein vertragliches, dingliches oder Zwangsrecht besteht. Der Anschlusszwang kann nur durchgesetzt werden, wenn eine funktionsfähige Grundstücksanschlussleitung oder Grundstücksanschlussstelle vorhanden ist. Er wird für neue Kanäle mit der Bekanntmachung nach § 4 Abs.1 Satz 7 wirksam. Der Grundstückseigentümer eines bereits bebauten Grundstückes hat dieses innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung auf seine Kosten an die städtischen Abwasseranlagen anzuschließen.

(2) Die Kreisstadt Homburg kann auch den Anschluss von unbebauten gewerblich oder ähnlich genutzten Grundstücken verlangen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist.

(3) Alle dem Anschlusszwang unterliegenden Grundstücke sind mit den zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlichen Grundstücksentwässerungsanlagen zu versehen.

(4) Bei Neu- und Umbauten muss der Kanalanschluss vor der Rohbauabnahme des Baues hergestellt sein. Grundstücksentwässerungsanlagen, die im Erdreich verlegt sind, müssen vor Verfüllung der Kanalgräben von der Kreisstadt Homburg abgenommen werden.

(5) Besteht für die Ableitung der Abwässer kein natürliches Gefälle zu den städtischen Abwasseranlagen, so kann die Kreisstadt Homburg vom Anschlussnehmer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage gemäß DIN EN 12056 oder dergleichen zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstückes verlangen.

(6) Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit Abwasserkanälen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind die für den späteren Anschluss erforderlichen Grundstücksentwässerungsanlagen vorzubereiten. Das gleiche gilt, wenn Grundstücksentwässerungsanlagen oder Grundstückskläreinrichtungen bereits bestehender baulicher Anlagen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen.

(7) Den Abbruch einer mit einem Anschluss versehenen baulichen Anlage hat der Anschlussnehmer der Kreisstadt Homburg rechtzeitig anzuzeigen sowie die Anschlussleitungen nach Anweisung der Kreisstadt Homburg verschließen oder beseitigen zu lassen.

(8) Wird bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken von mehr als 1000 m² Gesamtfläche durch bauliche Veränderung der Anteil der befestigten Fläche von 70 % der Gesamtgrundstücksfläche überschritten, so hat der Anschlussnehmer dieses unaufgefordert und unverzüglich der Kreisstadt Homburg mitzuteilen.

(9) Die Kreisstadt Homburg kann von den anschlusspflichtigen Grundstückseigentümern eine Aufstellung der bebauten und überdachten oder befestigten und an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Flächen verlangen. Bei Neubaumaßnahmen hat generell eine entsprechende Aufstellung zu erfolgen.

§ 8
Benutzungszwang

(1) Anschlussnehmer und Benutzer sind unbeschadet des § 9 verpflichtet, sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abwässer - mit Ausnahme der in § 5 genannten - in die öffentlichen Abwasseranlagen nach den Bestimmungen dieser Satzung unterirdisch einzuleiten.

(2) Auf Grundstücken, für die Anschluss- und Benutzungszwang besteht, dürfen Grundstückskläreinrichtungen nicht angelegt oder nicht mehr genutzt werden.

(3) Die sich aus dem Benutzungszwang ergebenden Verpflichtungen sind von allen Benutzern der Grundstücke zu beachten.

§ 9
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang kann auf Antrag für das ganze Grundstück oder für aufgrund unterschiedlicher Nutzung oder natürlicher Struktur genau abgrenzbare Teile eines Grundstücks widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit Befreiung erteilt werden, wenn die besonderen Erfordernisse des Gemeinwohls - wozu auch die Finanzierbarkeit der geschaffenen öffentlichen Abwasseranlagen gehört - beachtet sind, den Anforderungen des öffentlichen Umweltschutzes, insbesondere der öffentlichen Hygiene, anderweitig genügt wird und ein berechtigtes Interesse an der Selbstverwertung oder Selbstentsorgung der Abwässer besteht. Das Interesse Abwassergebühren zu sparen ist kein berechtigtes Interesse in diesem Sinne.

(2) Eine Befreiung kann versagt werden, wenn für die Beseitigung von Abwasser von den betreffenden Grundstücksflächen öffentliche Abwasseranlagen geschaffen wurden und vorgehalten werden, solange der Kreisstadt Homburg hieraus oder aus dem Betrieb dieser Anlagen Kosten entstehen. Die Befreiung ist zu versagen, wenn Kosten nach Satz 1 auf andere Anschlussnehmer, die die vorgehaltenen Kapazitäten nicht auslasten, umgelegt werden müssten.

(3) Auch ohne Nachweis eines Interesses an der Selbstverwertung oder Selbstentsorgung kann unter den sonstigen Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 vom Anschluss und Benutzungszwang für Niederschlagswasser, das auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer abgeleitet wird, befreit werden (§ 50 b Abs. 2 Nr. 5 SWG).

(4) Eine Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang ist bei der Kreisstadt Homburg schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind Pläne oder sonstige Unterlagen beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Schmutz- und/oder Niederschlagswässer verwertet oder entsorgt werden sollen. Die Kreisstadt Homburg kann verlangen, dass Grundstücksentwässerungsanlagen, auch wenn sie nur eine teil- oder zeitweise Benutzung der städtischen Abwasseranlagen ermöglichen, vom Grundstück entfernt werden.

(5) Maßnahmen der Gesundheits- oder Ordnungsbehörden bleiben durch die Befreiung unberührt.

(6) Läuft eine befristete Befreiung aus, ist das Grundstück sofort, wird eine Befreiung widerrufen, ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten nach Widerruf auf Kosten des Grundstückseigentümers an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen.

(7) Die Sammlung von Niederschlagswasser auf Grundstücken und seine Nutzung als Brauchwasser für den häuslichen oder gewerblichen Bereich ist eine ohne besonderen Antrag zulässige Selbstverwertung, wenn das zu Schmutzwasser gewordene Brauchwasser ordnungsgemäß in die Abwasseranlagen der Schmutzwasserentwässerung eingeleitet wird. Hierbei ist sicherzustellen, dass auch bei schweren Niederschlägen eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke durch Niederschlagswasser ausgeschlossen ist.

(8) Die teil- oder zeitweise Sammlung von Niederschlagswasser zur Bewässerung von Hausgärten oder anderen gärtnerisch gestalteten Flächen ist im Rahmen des bestehenden Benutzungszwanges zulässig.

§ 10
Art der Anschlüsse

(1) Jedes Grundstück soll einen unterirdischen, mit einem Revisionsschacht verbundenen unmittelbaren Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen haben, im Gebiet des Trennverfahrens je einen Anschluss an die Abwasserkanäle für Schmutz- und Niederschlagswasser. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Die Entscheidung über Art und Zahl der Anschlüsse trifft die Kreisstadt Homburg.

(2) Die Kreisstadt Homburg kann gestatten und verlangen, dass unter besonderen Verhältnissen - z. B. bei Kleinsiedlungs- und ähnlichen Anlagen - zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Bei Zulassung oder Anordnung eines gemeinsamen Anschlusses müssen die Unterhaltungs- und Benutzerrechte und -pflichten schriftlich festgelegt und dinglich gesichert werden.

§ 11
Genehmigungspflicht von Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstückskläreinrichtungen

(1) Die Herstellung und Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstückskläreinrichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Kreisstadt Homburg. Diese Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter sowie unbeschadet der bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Genehmigung ist vom Anschlusspflichtigen für jedes Grundstück schriftlich bei der Kreisstadt Homburg mit dem entsprechenden Formblatt zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Unterlagen, die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften für die Grundstücksentwässerung erforderlich sind.

2. Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Anlage einschließlich der Vorbehandlungsanlagen und Grundstückskläreinrichtungen.

3. Lageplan des Grundstückes in geeignetem Maßstab mit sämtlichen auf ihm stehenden oder zu erstellenden Gebäuden, Grundstücksgrenzen und gegebenenfalls Eigentümer der benachbarten Grundstücke, sofern diese von der Abwasserableitung tangiert werden, Angabe von Straßen und Grundstücksnummer oder einer amtlichen Bezeichnung des anzuschließenden Grundstückes, Himmelsrichtung, Sammelleitung vor dem Anschlussgrundstück, Kanalanschlussleitungen, Grundstücksentwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, in der Nähe der Kanalleitungen etwa vorhandene Bäume, Masten und dergleichen.

4. Grundrisse der einzelnen Gebäude - im Maßstab 1:100 - in denen die Einteilung des Kellers und der Geschosse unter Angabe der Verwendung der einzelnen Räume mit sämtlichen Leitungen und Entwässerungseinrichtungen (z.B. Eingüsse, Waschbecken, Spülaborte, usw.), die geplante Ableitung unter Angabe ihrer lichten Weite und des Herstellungsmaterials sowie die Entlüftung der Leitung, die Lage der Absperrschieber und der Rückstauverschlüsse eingezeichnet sein müssen. Die erforderlichen Zeichnungen sind gemäß der Anlage zur Bauvorlagenverordnung vom 09.08.96 (Amtsbl. S. 887) in der jeweils geltenden Fassung darzustellen. Darüber hinaus sind die vorhandenen Anlagen in schwarz, die abzubrechende Anlagen in gelb und die neue Anlage in einer sonstigen Farbe darzustellen. Die für die Prüfungsvermerke bestimmte grüne Farbe darf in den Zeichnungen nicht verwendet werden.

5. Schnittplan der zu entwässernden Gebäudeteile - im Maßstab 1:100 - in der Ablaufrichtung der Hauptleitungen mit Angabe dieser Leitungen und der Fallrohre, der genauen Höhenlage der Straße und zur Abwasserbeseitigungsanlage (bezogen auf Normalnull). Die Schnitte müssen auch die Gefälleverhältnisse, Dimensionen und die Höhenlage zur Sammelleitung sowie die Stelle des Anschlusses der Anschlussleitung an die Sammelleitung enthalten.

6. die Beschreibung der beabsichtigten Nutzung der Gewerbebetriebe auf dem Grundstück mit Art und Menge der voraussichtlich anfallenden Abwässer und der etwa erforderlichen Einrichtungen zur Vorklärung.
7. Benennung der Personen oder Firmen, durch die die Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich der Kläreinrichtung usw. ausgeführt werden sollen.

(3) Abweichend von Abs. 2 besteht beim Kurzschluss von Klärgruben eine Anzeigepflicht in einem vereinfachten Verfahren (Darstellung der Anschlusskanalisation der Gebäude Maßstab 1:100, Erklärung des Eigentümers über den Bestand einer ordnungsgemäßen Grundstücksentwässerungsanlage). Nach Aufforderung zur Beseitigung von Kleinklärgruben durch die Kreisstadt Homburg entfällt das vorbeschriebene Genehmigungsverfahren. Die Fertigstellung ist ebenfalls anzeigepflichtig. Die Kreisstadt Homburg kann Ergänzungen zu den Unterlagen und andere Nachweise verlangen oder eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern, wenn sie dies aus sachlichen Gründen für erforderlich hält. Die Kreisstadt Homburg kann auf die Vorlage einzelner der oben genannten Unterlagen verzichten.

(4) Die Entscheidung darüber, wo und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist, trifft allein die Kreisstadt Homburg. Lage, Führung und lichte Weite der Grundstücksentwässerungsanlagen bestimmt die Kreisstadt Homburg. Begründete Wünsche des Anschlussnehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(5) Für neu zu erstellende größere Grundstücksentwässerungsanlagen kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, dass bereits vorhandene, den Vorschriften nicht entsprechende Anlagen, durch eine Abänderung vorschriftsmäßig gemacht werden.

(6) Ergibt sich während der Ausführung einer genehmigten Grundstücksentwässerungsanlage die Notwendigkeit, von dem genehmigten Plan abzuweichen, so ist die Abweichung sofort anzuzeigen und dafür eine Nachtragsgenehmigung einzuholen.

(7) Entwässerungsanlagen sind durch die Kreisstadt Homburg abzunehmen. Bei der Abnahme hat der Bauherr genehmigte Entwässerungspläne vorzuhalten. Der Anschlussnehmer oder der ausführende Unternehmer haben Beginn und Fertigstellung mit dem Formblatt „Grundstücksentwässerungsanlagen“ bei der Kreisstadt Homburg 3 Werktage vor Durchführung der Dichtheitsprüfung anzuzeigen. Bei Abnahme müssen alle abzunehmenden Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch die Kreisstadt Homburg befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung für fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Arbeiten. Die Kreisstadt Homburg kann bei der Abnahme den Nachweis eines Sachverständigen darüber verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage dem genehmigten Entwässerungsgesuch entspricht und die Arbeiten den Regeln der Technik (z.B. Lage, Bauausführung, Dichtigkeit) entsprechend ausgeführt wurden. Nicht abgenommene Anlagen werden nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen.

(8) Eine Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe an den Antragsteller mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden.

(9) Abwasserverwertungsanlagen bedürfen keiner besonderen Genehmigung nach dieser Satzung. Bundes- und landesrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 12
Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Grundstücksentwässerungsanlagen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu betreiben und bei Bedarf zu verändern oder zu erneuern. Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen sind fachgerecht und nach etwaigen besonderen Auflagen der Kreisstadt Homburg durchzuführen. Es sind die entsprechenden DIN-Normen in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten (DIN 1986, DIN EN 12056, DIN EN 752). Er hat die erforderlichen Reinigungen bis an den Sammler in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten durchzuführen. Verstopfungen sind zu vermeiden und zu beseitigen. Er trägt auch die bauliche Unterhaltung für Anschlusskanäle im Bereich der Durchleitungen durch Zwischengrundstücke gemäß §7 Abs. 1. Dies gilt auch für Zwischengrundstücke, die als öffentliche Verkehrsflächen gewidmet sind, aber nur der Durchleitung der Anschlussleitungen dienen.

(2) Die Kreisstadt Homburg kann jederzeit fordern, dass Grundstücksentwässerungsanlagen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit entspricht.

§ 13
Grundstückskläreinrichtungen

(1) Grundstückskläreinrichtungen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben und bei Bedarf zu verändern oder zu erneuern.

(2) Grundstückskläreinrichtungen sind gemäß § 60 WHG, §§ 53 und 54 Abs. 1 SWG in den jeweils geltenden Fassungen nach den Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten. Es sind die entsprechenden DIN-Normen in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Die Einleitung von Niederschlagswasser und Grundwasser in diese Anlagen ist nicht zulässig. Die Kreisstadt Homburg ist berechtigt, die Anlage und den Betrieb zu überwachen und die Einhaltung der im Genehmigungsverfahren nach § 11 Abs. 1 und im Baugenehmigungsverfahren erteilten Auflagen und Bedingungen zu überprüfen.

(3) Die Beseitigung des in Kleinkläranlagen (Grundstückskläreinrichtungen mit einem Schmutzwasserzufluss bis zu 8 cbm pro Tag) anfallenden Schlammes sowie des Inhalts von abflusslosen Gruben und sonstigen Behältern obliegt gem. § 50 a Abs. 3 SWG der Kreisstadt Homburg. Die Kreisstadt Homburg kann sich hierbei Dritter bedienen. Sie kann diese Aufgabe auf den Nutzungsberechtigten übertragen, wenn die Beseitigung durch den Nutzungsberechtigten auf dessen landwirtschaftlich genutztem Grundstück möglich ist, das übliche Maß der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Düngung nicht überschritten und das Wohl der Allgemeinheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Auf das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser einschließlich Jauche und Gülle findet Satz 1 gem. § 49 Abs. 2 SWG keine Anwendung.

(4) Besteht aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwanges keine Notwendigkeit mehr zur Benutzung einer Grundstückskläreinrichtung, so sind derartige auf dem Grundstück vorhandene Einrichtungen zu entleeren, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen oder zu Anlagen der Regenwasserbewirtschaftung umzubauen.

(5) Die Entleerung der Kleinkläranlagen erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Bei Kleinkläranlagen, welche mit einer biologischen Reinigungsstufe gemäß der Richtlinie 91/271/EWG der Europäischen Union betrieben werden, erfolgt eine Entleerung mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Entleerung der Kleinkläranlagen erfolgt nach einem Entsorgungsplan der Kreisstadt Homburg. Der gewünschte Entsorgungszeitpunkt ist nach Notwendigkeit gegenüber der Kreisstadt Homburg anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Grundstückseigentümer eine zusätzlich erforderlich werdende Entsorgung unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise und der betreffenden DIN rechtzeitig bei der Kreisstadt Homburg zu beantragen, für eine abflusslose Grube spätestens dann, wenn diese bis auf ca. 50 cm unter Zulauf angefüllt ist.

(6) Die Kreisstadt Homburg kann die Grundstückskläranlage/grube ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans entleeren, wenn die Voraussetzungen für die Entleerung vorliegen, ein Antrag unterblieben ist oder wenn sonstige besondere Umstände dies erfordern. Die Kreisstadt Homburg bestimmt den genauen Zeitpunkt, die Art und Weise und den Umfang der Entleerung. Die Kleinkläranlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung und der DIN Vorschriften wieder in Betrieb zu nehmen. Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Kreisstadt Homburg über. Die Kreisstadt Homburg ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind diese als Fundsachen zu behandeln.

§ 14
Abflusslose Sammelgruben

(1) Die dezentrale Entsorgung häuslichen Abwassers über abflusslose Sammelgruben ist im Einzelfall ausnahmsweise und nach gesonderter Genehmigung durch die Kreisstadt Homburg möglich, wenn die nachstehenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

1. Die Bereitstellung eines Übergabepunktes an das öffentliche Kanalnetz kann für das betroffene Grundstück durch die Kreisstadt Homburg aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht oder nur mit erheblichem Aufwand erfolgen. Die Feststellung dieser Tatsache obliegt alleine der Kreisstadt Homburg.

2. Die abflusslose Sammelgrube weist ein Mindestvolumen von 6 m³ auf. Abweichend kann das Volumen der Sammelgrube auf 3 m³ reduziert werden, wenn ein jährlicher Wasserverbrauch von weniger als 10 m³ nachgewiesen wird.

3. Die Wasserdichtheit der Sammelgrube kann gemäß DIN 4261 Teil 1 Ziffer 5.2.4 nachgewiesen werden.

(2) Abflusslose Sammelgruben, die beim Inkrafttreten dieser Satzung rechtmäßig vorhanden waren, den Bestimmungen der Satzung jedoch nicht entsprechen, bleiben bis zum 01.01.2021 zulässig. Danach sind die oben genannten Bestimmungen zu erfüllen und nachzuweisen.

§15
Indirekteinleitung

(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die Kreisstadt Homburg. Abwasser mit gefährlichen Stoffen nach § 58 WHG i.V.m. § 51 SWG in der jeweils geltenden Fassung darf nur mit Genehmigung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz in Abwasseranlagen eingeleitet werden. Der Genehmigungsbescheid ist der Kreisstadt Homburg zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Kreisstadt Homburg behält sich vor, darüber hinaus noch weitere Auflagen für den Indirekteinleiter festzulegen. Der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz und die Übergabe des Abwassers darf erst nach Erteilung eines Indirekteinleiterbescheides erfolgen.
(2) Die Kreisstadt Homburg führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht. Für jede Einleitestelle sowie jede Abscheider-/Vorbehandlungsanlage ergeht ein kostenpflichtiger Indirekteinleiter-/Abscheiderbescheid, der die Festsetzung von Untersuchungen und zu erbringenden Nachweisen näher regelt.

(3) Vor Ergehen des Bescheids werden den Gewerbebetrieben Fragebögen zur Datenerhebung für das Indirekteinleiterkataster sowie die Abscheider/ Vorbehandlungsanlagenerfassung zugesandt, die innerhalb der in dem Schreiben genannten Frist ausgefüllt an die Kreisstadt Homburg zurückzusenden sind. Es erfolgt eine Betriebsbegehung und Tatsachenfeststellung durch die Kreisstadt Homburg vor Ort. Anschließend erfolgt eine Einstufung der Gewerbebetriebe in Gefährdungsklassen nach dem Ermessen der Kreisstadt Homburg. Die Häufigkeit der Überwachungen erfolgt ebenfalls nach freiem Ermessen der Kreisstadt Homburg und kann angesichts der Vorgaben der Gefährdungsklasseneinstufung nach oben oder nach unten abweichen.

(4) Bei Indirekteinleitungen sind mit dem Antrag nach Abs. 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen haben die Betroffenen auf Verlangen der Kreisstadt Homburg Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, der Abwassermenge, den Entstehungsort und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen im Sinne des § 58 WHG i.V.m. §51 SWG handelt, ist zusätzlich die Vorlage des Genehmigungsbescheides des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz erforderlich.

(5) Die Kreisstadt Homburg ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen auf Kosten des Anschlussnehmers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen, Art, Umfang und Turnus der Probenahmen sowie die Form und die Intervalle der Übersendung der Untersuchungsergebnisse. Die Untersuchungsergebnisse sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und bei Bedarf vorzulegen. Die Untersuchungen sind nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung (DEV) in der jeweils gültigen Fassung sowie den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e.V., Berlin, oder durch die Kreisstadt Homburg festgesetzte Betriebsmethoden auszuführen.


§ 16
Abscheider-/Vorbehandlungsanlagen

(1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten (z.B. Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser) ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider-/Vorbehandlungsanlagen einzuleiten und dort zu behandeln.

(2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Stadt eine Vorbehandlung (Vorreinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheider- oder sonstigen Vorbehandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers den Grad der Verschmutzung des üblichen häuslichen Niederschlagswassers übersteigt. Die vorstehende Vorbehandlungspflicht gilt insbesondere für künftige Straßenbaumaßnahmen des Straßenbaulastträger, die eine Einleitung des Straßenoberflächenwassers in die öffentliche Abwasseranlage vorsehen.

(3) Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch den Anschlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm geführt werden.

(4) Die Vorbehandlungsanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Es sind die entsprechenden DIN-Normen in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten (für Fettabscheider DIN 4040, DIN EN 1825; für Abscheider von Leichtflüssigkeiten DIN 1999, DIN EN 858). Die Kreisstadt Homburg kann darüber hinausgehende Anforderungen stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.

(5) Fettabscheideranlagen nach DIN EN 1825 bzw. DIN 4040 und Abscheideranlagen für Stärke sind so rechtzeitig zu leeren, dass das Speichervolumen des Abscheiders oder des Schlammfanges nicht überschritten wird. Schlammfang und Abscheider sind mindestens einmal in drei Monaten vollständig zu entleeren und zu reinigen. Ausnahmen bezüglich des Entleerungsintervalls können auf Antrag zugelassen werden. Der Einsatz von biologischen Mitteln (Bakterien, Enzymen usw.) zur sogenannten Selbstreinigung ist nicht zulässig.

(6) Zur Kontrolle der Abwasserbeschaffenheit muss im Ablauf der Vorbehandlungsanlagen eine Probeentnahmestelle vorgesehen werden.

(7) In jedem Betrieb ist eine Person zu bestimmen und der Kreisstadt Homburg schriftlich zu benennen, die für die Bedienung und Wartung der Abscheider-/Vorbehandlungsanlage verantwortlich ist. Die Art der Führung des Betriebstagebuches und die Übergabe der Entsorgungsnachweise wird im Rahmen des Indirekteinleiter-/Abscheiderbescheides festgesetzt. Die Kreisstadt Homburg kann die Entleerungs- und Reinigungszeiträume festsetzen. Jede Abscheideranlage ist mindestens einmal jährlich zu entleeren und zu reinigen. Bei Anlagen mit Koaleszenzabscheidern kann die Kreisstadt Homburg auf Antrag und Nachweis der Funktionsfähigkeit des Abscheiders den Zeitabstand zum Entleeren und Reinigen auf zwei Jahre verlängern. Die Kreisstadt Homburg kann auf Kosten des Anschlussberechtigten die Entleerung und Reinigung der Abscheider im Rahmen der Ersatzvornahme selbst vornehmen.

(8) Das Abscheidegut bzw. die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.

§ 17
Sicherung gegen Rückstau

(1) Einläufe, Sinkkästen, Ausgüsse, Drainageleitungen usw., die tiefer als die vorgesehene oder vorhandene Rückstauebene liegen oder sonst wie durch Rückstau gefährdet sind, müssen durch Absperrvorrichtungen gegen Rückstau gesichert sein (DIN 1986-100). Jede Absperrvorrichtung muss aus einem handbedienten und einem davon unabhängigen und selbsttätig wirkenden Verschluss bestehen (DIN 1997 und DIN EN 13564-1).

(2) Als Rückstauebene wird, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, die Fahrbahnoberkante über dem Kanalgrundstücksanschluss festgesetzt.

§ 18
Unmittelbare Einleitung von Grund - und Oberflächenwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen

(1) Anstehendes Grundwasser darf grundsätzlich nur bei Trennungsverfahren in die öffentlichen Abwasseranlagen, und zwar ausschließlich in die Regenwasserkanäle eingeleitet werden. Ausnahmen hiervon werden nur in besonderen Fällen zugelassen, wenn der Antragsteller die entstehenden Mehrkosten übernimmt.

(2) Soweit es sich um die Beseitigung von Grund - und Oberflächenwasser handelt, das bei Baumaßnahmen anfällt, ist sicherzustellen, dass die zur Gebührenfestsetzung erforderliche Erfassung der Abwassermengen erfolgen kann. Die Einleitung bedarf der Genehmigung der Kreisstadt Homburg und gegebenenfalls der zuständigen Wasserbehörde. Gegebenenfalls notwendige Vorbehandlungsanlagen (z.B. Schlamm- und Sandfänge) können auf Kosten des Anschlussberechtigten angeordnet werden.

§ 19
Auskunfts- und Meldepflicht, Zutrittsrechte

(1) Anschlussnehmer sind verpflichtet, alle für die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Grundstückskläranlagen und Abwasserverwertungsanlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für Auskünfte zur Errechnung der städtischen Beitrags-, Gebühren- und Erstattungsansprüche.

(2) Indirekteinleiter sind zur Mitwirkung bei allen Fragestellungen bezüglich ihres Gewerbes, des anfallenden Abwassers und Abscheider - und Vorbehandlungsanlagen sowie zur Mitwirkung bei allen erforderlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Satzung verpflichtet.

(3) Den Beauftragten der Kreisstadt Homburg ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Grundstückskläranlagen und Abwasserverwertungsanlagen oder der Beitrags-, Gebühren- oder Erstattungspflicht ungehinderter und verkehrssicherer Zutritt zu allen Anlagenteilen auf dem angeschlossenen Grundstück zu gewähren. Zu diesem Zweck müssen die Einstiegs- und Reinigungsöffnungen, Prüfschächte, Probeentnahmestellen und Rückstauverschlüsse jederzeit zugänglich sein. Schutzmaßnahmen an privaten Einrichtungen (z.B. Bodenbeläge, Bepflanzung etc.) obliegen dem Anschlussnehmer.

(4) Die Beauftragten der Kreisstadt Homburg führen einen Dienstausweis bei sich. Sie haben sich dem Anschlussnehmer gegenüber auszuweisen.

(5) Jeder Grundstückseigentümer und jeder Abwassereinleiter ist verpflichtet, ihm bekannt werdende Schäden und Störungen an den Grundstücksentwässerungsanlagen, Grundstückskläranlagen und Abwasserverwertungsanlagen sowie im Rahmen des Zumutbaren an der öffentlichen Abwasseranlage, unverzüglich der Kreisstadt Homburg zu melden. Insbesondere ist anzuzeigen:

1. dass gefährliche und schädliche Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage zu gelangen drohen oder gelangt sind,

2. dass Störungen beim Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere von Abwasserbehandlungsanlagen, sowie sonstige Vorkommnisse die Beschaffenheit des Abwassers verändern können,

3. dass auf einem Grundstück Abwasser anfällt und welcher Art dieses Abwasser ist sowie dass auf einem Grundstück kein Abwasser mehr anfällt,

4. dass Grundstücksentwässerungsanlagen beschädigt, nicht mehr funktionsfähig oder nicht mehr wasserdicht sind,

5. dass der Abbruch von baulichen Anlagen auf einem angeschlossenen Grundstück vorgesehen ist und wegen dieser Arbeiten der Verschluss oder die Beseitigung des Anschlusskanals erforderlich wird,

6. dass bei Eigenkontrollen höhere als bei der ausdrücklichen Zulassung zur Benutzung zugrunde gelegte Werte betreffend Beschaffenheit, Inhaltstoffe und/oder Menge des Abwassers festgestellt wurden,

7. dass gefährliche Stoffe, insbesondere solche, die in der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 04.05.1976 – Anlage 2 sowie der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 22.12.2000 (EU-Wasserrahmenrichtlinie) - in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind, in die Abwasseranlage eingeleitet worden sind oder werden sollen bzw. auf sonstige Art in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind bzw. zu gelangen drohen.

(6) Die Anzeige ist schriftlich vorzunehmen. In dringenden Fällen (z.B. Schadens-, Stör- und Katastrophenfälle) ist die Anzeige vorab in der schnellstmöglichen Weise (z.B. Telefax, Telefon, E-Mail) vorzunehmen und sodann schriftlich nachzuholen.

§ 20
Haftung

(1) Die Kreisstadt Homburg haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Dies gilt insbesondere für Naturereignisse (z.B. Hochwasser, Regen, Schneeschmelze etc.) sowie Betriebsstörungen. Die Kreisstadt Homburg ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Beseitigung der Störung verpflichtet.

(2) Die Kreisstadt Homburg haftet nicht für Schäden, die auf einer vorübergehenden Einschränkung oder Verspätung des Abfahrens von Schlamm aus Kleinkläranlagen und/oder von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben oder sonstigen Behältern infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder höherer Gewalt beruhen. Die Kreisstadt Homburg ist verpflichtet, das Abfahren des Schlammes und/oder des Abwassers unverzüglich nachzuholen.

(3) Die Kreisstadt Homburg haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidriges Verhalten von Benutzern eines Grundstücks oder sonstiger Dritter entstehen. Im Übrigen ist die Haftung der Kreisstadt Homburg auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(4) Wer gegen die Vorschriften dieser Satzung verstößt, haftet für den daraus entstehenden Schaden. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen satzungsmäßig festgelegte Verpflichtungen. Die Wahrnehmung von Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten durch die Kreisstadt Homburg entbindet den Verpflichteten nicht von seinen Verpflichtungen nach dieser Satzung und führt nicht zu einer Haftung der Kreisstadt Homburg.

(5) Der Grundstückseigentümer haftet für sämtliche Schäden, die durch den mangelhaften oder nicht satzungsgemäßen Zustand seiner Grundstücksentwässerungsanlagen, Grundstückskläranlagen oder Abwasserverwertungsanlagen entstehen.

(6) Schäden, die durch Baumwurzeln verursacht werden, gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers, auf dessen Grundstück sich der Baum befindet.

(7) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 21
Berechtigte und Verpflichtete

Die Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für alle Personen nach § 2 Nr. 4.

§ 22
Beiträge und Gebühren

(1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der städtischen Abwasseranlagen werden Anschlussbeiträge erhoben.

(2) Für die Benutzung der städtischen Abwasseranlagen erhebt die Kreisstadt Homburg Benutzungsgebühren, desgleichen für die Benutzung der sonstigen öffentlichen Abwasseranlagen, sofern hierfür nach Landesrecht die Satzungen der Stadt Homburg gelten.

(3) Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung von Grundstücksanschlussleitungen oder Grundstücksanschlussstellen wird ein besonderer Beitrag i.S.d. § 10 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz erhoben.

(4) Für die von der Kreisstadt Homburg für den Abwasserbereich zu zahlenden Umlagen, Beiträge und Abgaben werden Gebühren als Teil der Benutzungsgebühr nach Abs. 2 erhoben.

(5) Die Erhebung von Beiträgen und Gebühren richtet sich nach einer besonderen Beitrags- und Gebührensatzung.

§23
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 3 Abs. 3, § 11 Abs. 3, 7, § 15 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 7 die geforderten Nachweise nicht vorlegt.
2. § 4 Abs. 3 in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt.

3. § 5 Abs. 4 Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist.

4. § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl etc. sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider/Vorbehandlungsanlagen einleitet oder Abscheider/Vorbehandlungsanlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidegut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidegut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt.

5. § 5 Abs. 6 hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt.

6. § 5 Abs. 7 Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet.

7. § 7 Abs. 7 den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Stadt mitteilt.

8. § 8 Abs. 1 das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.

9. § 9 Abs. 4 auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dieses der Stadt angezeigt zu haben.

10. § 11 Abs. 1 den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Stadt herstellt oder ändert.

11. § 15 Abs. 1 Abwasser ohne Einwilligung der Stadt auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstücks in die öffentliche Abwasseranlage einleitet, insbesondere über Einrichtungen zur Straßenentwässerung.

12. § 15 Abs. 3 den genannten Fragebogen zur Datenerhebung für das Indirektinleiterkataster und Abscheide/Vorbehandlungsanlagen nicht innerhalb der genannten Frist an die Kreisstadt Homburg zurücksendet.

13. § 15 Abs. 4 der Stadt die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Stadt hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt.

14. § 19 Abs. 3 die Einstiegs- und Reinigungsöffnungen, Prüfschächte, Probeentnahmestellen und Rückstauverschlüsse nicht frei zugänglich hält.

15. § 19 Abs. 3 die Beauftragten der Stadt daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der städt. Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa in einen Abwasserkanal, einsteigt.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach den Abs. 1 und 2 können mit einer Geldbuße von mindestens 100,00 € bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

§ 24
Anzuwendende Vorschriften

(1) Soweit in dieser Satzung allgemein auf geltende Vorschriften oder auf die allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik verwiesen wird, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung insbesondere anzuwenden:

• Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung - LBO)
• Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
• Saarländisches Wassergesetz (SWG)
• Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
• DIN EN 13564 und DIN 19578 Absperrvorrichtungen für Grundstücksentwässerungsanlagen
• DIN EN 858 T 1 und T 2 in Verbindung mit DIN 1999 - 100 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten
• Erlass über die Wartung und Entleerung von Leichtflüssigkeitsabscheidern nach DIN 1999 (Abscheidererlass)
• DIN EN 1825 T 1 und T 2 in Verbindung mit DIN 4040 - 100 Fettabscheider
• DIN 4261 - Kleinkläranlagen
• Hinweise für das Einleiten von nicht häuslichem Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage (DWA - M 115)
• DIN EN 1610 mit Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 139 Verlegen und Prüfung von Abwasserleitungen und Kanälen - DIN EN 752 - Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden
• DIN EN 12056 - Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden
• DIN 1986 - 100 in Verbindung mit DIN EN 752 und DIN EN 12056 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke
• DIN 1986 - 3 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Regeln für Betrieb und Wartung - DIN 1986 - 4 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke Verwendungsbereiche von Abwasserrohren und - Formstücken verschiedener Werkstoffe
• DIN 1986 - 30 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke –Instandhaltung
• DIN 1989 - Regenwassernutzungsanlagen

(2) Die jeweils gültigen DIN-Vorschriften können beim Sachgebiet Stadtentwässerung eingesehen werden.

§ 25
Anwendbarkeit der Satzung

(1) Diese Satzung gilt gemäß öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zwischen der Kreisstadt Homburg und der Gemeinde Kirkel vom 28. Juni 2017 auch für die Grundstücke Gemarkung Altstadt, Flur 1, Flurstück Nr. 235/3, 243/6, 243/8, 243/9, 243/10, 243/11, 243/12, 243/13, 243/14, 243/15, 243/16, 243/17, 243/18, 243/19, 243/20, 243/21, 243/22, 243/23, 243/24, 243/25, 243/27, 243/28, 243/29, 243/30, 243/31, 243/32, 243/33, 243/34, 243/35, 243/36, 234/37, 243/38, 243/39, 243/40, 243/41, 243/42, 243/43 und 243/44. Die Kreisstadt Homburg hat mit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Kreisstadt Homburg und der Gemeinde Kirkel vom 28. Juni 2017 die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung als gemeindliche Pflichtaufgabe der Gemeinde Kirkel in ihre Zuständigkeit für die vorbezeichneten Grundstücke übernommen und sich verpflichtet, die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung für die Gemeinde Kirkel für die vorbezeichneten Grundstücke durchzuführen.

(2) Diese Satzung gilt gemäß öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zwischen der Kreisstadt Homburg und der Gemeinde Kirkel vom 28. Juni 2017 hinsichtlich der Beseitigung der Niederschlagswasser nicht für die Grundstücke Gemarkung Erbach-Reiskirchen, Flur 7, Flurstück-Nr. 1695/20, 1695/21, 1695/22, 1695/23, 1695/24, 1695/25, 1695/26, 1695/27, 1695/28, 1695/29, 1695/30, 1695/31, 1695/32, 1695/33, 1695/34, 1695/35, 1695/36, 1695/37, 1695/38, 1695/39, 1695/40 und 1693/10. Die Kreisstadt Homburg hat mit der öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Kreisstadt Homburg und der Gemeinde Kirkel vom 28. Juni 2017 die Regenwasserbeseitigung einschließlich sonstigen Niederschlagswassers, Schmelzwassers und ungebrauchtes, nicht verunreinigtes Grundwasser als gemeindliche Pflichtaufgabe für die vorbezeichneten Grundstücke auf die Gemeinde Kirkel übertragen.


§ 26
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) der Kreisstadt Homburg vom 13. Mai 1998 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 21. Juni 2017 außer Kraft.

Homburg, den 23. März 2018

Der Oberbürgermeister

Rüdiger Schneidewind

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Anhang I
zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung ( Abwassersatzung ) der Kreisstadt Homburg (§ 5 Abs. 5 e)
Grenzwerte für die Einleitung von Abwasser oder Stoffen in die öffentliche Abwasseranlage Nummer laufend Stoff/ Summenparameter Grenzwert
1. Allgemeine Parameter

1.1
Temperatur 35 ° C
1.2
pH-Wert 6,50 bis 9,50
1.3 Farbstoffe nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Ablauf der Kläranlage visuell nicht mehr gefärbt erscheint

1.4 Organische halogenfreie Lösemittel 10,00 g/L als TOC
1.5 CSB 400,00 mg/l

Überschreitungen dieses Grenzwertes sind bis zu einer max. Obergrenze von 600mg/l zulässig, wenn das Verhältnis BSB5/CSB ≥ 0,5 ist
2. Metalle (gelöst und ungelöst)

2.1 Antimon (Sb) 0,50 mg/L
2.2
Arsen 0,10 mg/L
2.3
Blei 0,50 mg/L
2.4
Cadmium 0,05 mg/L
2.5
Chrom, gesamt 1,00 mg/L
2.6
Chromat (Cr VI) 0,20 mg/L
2.7
Cobalt 1,00 mg/L
2.8 Cyanid 1,00 mg/ L
2.9
Kupfer 1,00 mg/L
2.10
Molybdän 1,00 mg/L
2.11
Nickel 1,00 mg/L
2.12
Quecksilber 0,05 mg/L
2.13
Selen 1,00 mg/L
2.14
Silber 0,50 mg/L
2.15
Zink 2,00 mg/L
2.16
Zinn 2,00 mg/L
3. anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)

3.1
Chlor gesamt 1,00 mg/L
3.2
Chlor frei 0,50 mg/L
3.3
Cyanid gesamt 1,00 mg/L
3.4
Cyanid leicht freisetzbar 0,20 mg/L
3.5
Fluorid 60,00 mg/L
3.6 Phosphor gesamt 50,00 mg/ L
3.7 Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak 200,00 mg/ L
3.8 Stickstoff aus Nitrit 10,00 mg/ L
3.9
Sulfat 400,00 mg/L

3.10 Sulfid, leicht freisetzbar 2,00 mg/L
4. Organische Stoffe

4.1
AOX 1,00 mg/L
4.2
BETX (Summe aus Benzol, Ethylbenzol,Toluol und Xylol)
0,50 mg/L

4.3 LHKW (Summe aus 1,1,1-Trichlorethan,Trichlorethen, Tetrachlorethen, Dichlormethan, Trichlormethan,Tetrachlormethan)
0,50 mg/L

4.4
PAK (Summe polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe)
0,50 mg/L

4.5 Phenolindex (berechnet als C6H5OH) 20,00 mg/L
4.6
Mineralölkohlenwasserstoffe 20,00 mg/L
4.7
Schwerflüchtige lipophile Stoffe (z. B. Fette, Öle) 250,00 mg/L

Veröffentlicht am: 27.03.2018 | Drucken