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Kanalbauarbeiten „Alte Feuerwache“: Sechster Bauabschnitt kurzfristig gestartet

Betriebssatzung des Eigenbetriebs Abwasser der Kreisstadt Homburg

BETRIEBSSATZUNG

des Eigenbetriebs Abwasser der Kreisstadt Homburg

Aufgrund der §§ 12, 108 Abs. 2 und 109 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2024 (Amtsbl. I S. 1024, 1026) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. November 2023 (Amtsbl. I S. 1097) hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg am 19.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

 

§1
Bezeichnung der Einrichtung

Der Betrieb führt die Bezeichnung „Stadtentwässerung der Kreisstadt Homburg“ (SeH).

§ 2
Rechtsgrundlage und Aufgaben

(1) Die Stadtentwässerung der Kreisstadt Homburg wird als nichtwirtschaftliches Unternehmen
der Kreisstadt Homburg ohne eigene Rechtspersönlichkeit i. S. v. § 108 Abs. 2 KSVG nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes, der Eigenbetriebsverordnung und dieser Satzung geführt.

(2) Zweck der „Stadtentwässerung der Kreisstadt Homburg“ (SeH) ist die Wahrnehmung abwasserwirtschaftlicher Aufgaben der Kreisstadt Homburg nach dem Gesetz über den Entsorgungsverband Saar(EVSG), dem saarländischen Wassergesetz(SWG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere:

(3) Schmutz- und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG, in der jeweils aktuell gültigen Fassung, Fäkalien von den in der Kreisstadt Homburg gelegenen Grundstücken sowie im Rahmen von öffentlich – rechtlichen Vereinbarungen übernommenes Fremdabwasser zu sammeln und gemäß den Vorschriften des § 50 a des SWG den Anlagen zur Abwasserbehandlung zuzuführen oder in die Vorfluter einzuleiten.

(4) Ihr obliegt die Fremdwasserentflechtung und Förderung der Nutzung von Regenwasser.

(5) Die Stadtentwässerung der Kreisstadt Homburg nimmt alle der Kreisstadt obliegenden Aufgaben nach § 50 a des Saarländischen Wassergesetzes in der jeweils aktuell gültigen Fassung sowie nach der „Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung der Kreisstadt Homburg“ und der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg“ in den jeweils gültigen Fassungen wahr.

(6) Der Eigenbetrieb ist befugt, alle zum Vollzug der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) sowie der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg (Abwassergebührensatzung) erforderlichen Maßnahmen der Stadt zu treffen, insbesondere Gebühren zu erheben und Bescheide einschließlich Widerspruchsbescheide zu erlassen.

(7) Der Eigenbetrieb Stadtentwässerung der Kreisstadt Homburg kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter oder der Dienststellen der Kreisstadt Homburg bedienen.

(8) Der Betrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

 

§ 3
Organe des Betriebes

Organe der Stadtentwässerung der Kreisstadt Homburg (SeH) sind der Stadtrat, der Werksausschuss und die Werkleitung.

§ 4
Aufgaben des Stadtrats

(1) Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch das KSVG und durch die EigVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können und nicht nach § 5 dem Werksausschuss oder § 6 der Werkleitung übertragen worden sind.

(2) Mehrausgaben für das Einzelvorhaben, die einen Betrag von 100.000 € brutto übersteigen, sowie abweisbare erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Stadtrates. Im Übrigen gelten die Wertgrenzen nach § 11 Abs. 2 und 4 der Geschäftsordnung des Stadtrates Homburg.


§ 5
Werksausschuss

(1) Der Werksausschuss wird durch Beschluss des Stadtrates gemäß § 5 Abs. 1 EigVO i.V.m. §§ 48, 109 Abs. 2 KSVG gebildet. Der Werksausschuss hat mindestens 7 Mitglieder.

(2) Der Werksausschuss bereitet den Betrieb betreffenden Beschlüsse des Stadtrats in Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor.
Er ist von der Werkleitung über alle wichtigen Angelegenheiten des Betriebes zu unterrichten.

(3) Der Werksausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit des Stadtrates (§ 4 Betriebssatzung), oder der Werkleitung (§ 6 Betriebssatzung) gehören. Es gelten analog die Wertgrenzen nach der Geschäftsordnung des Stadtrates Homburg.

Der Werksausschuss entscheidet über Angelegenheiten:

  • Einleitungsbeschluss und Vergabe von Aufträgen nach der VOB/A
  • Einleitungsbeschluss und Vergabe von Aufträgen nach der UVgO
  • Einleitungsbeschluss und Vergabe von Honoraraufträgen z.B. Aufträge

          nach HOAI etc.

  • Zustimmung zu Mehrausgaben für das Einzelvorhaben 5. Stundungen soweit die rechtlichen Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KommHVO nachgewiesen sind
  • Endgültige Niederschlagungen oder Erlasse soweit die

     rechtlichen Voraussetzungen nach § 25 Abs. 2 und 3 KommHVO gegeben sind,

  • Abschluss von Vergleichen soweit die Notwendigkeit von

    dessen Abschluss wirtschaftlich wie rechtlich nachgewiesen ist.

  • Die Ernennung, die Einstellung, Übertragung höherwertiger Tätigkeiten

     und Entlassung aller Beamten sowie der Angestellten, soweit nicht die Entscheidung dem  

     Stadtrat vorbehalten ist

§ 6
Werkleitung

(1) Der Eigenbetrieb wird von der Werkleitung selbstständig geleitet, soweit nicht durch das Kommunalselbstverwaltungsgesetz, die Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas Anderes bestimmt ist. Die Werkleitung besteht aus zwei Werkleiterinnen oder Werkleitern.

Der Stadtrat bestimmt eine Werkleiterin oder einen Werkleiter zur Ersten Werkleiterin oder zum Ersten Werkleiter.

Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung durch Dienstanweisung.

Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister bestellt die Vertretung der Werkleitung in Abstimmung mit der Werkleitung. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der/ die Oberbürgermeister/in..

 

(2) Die Werkleitung leitet den Betrieb aufgrund der Bestimmungen der EigVO, dieser Satzung, der Beschlüsse des Stadtrates, des Werksausschusses sowie der Weisungen des/der Oberbürgermeisters(in) in eigener Verantwortung.
Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann der Werkleitung Einzelanweisungen erteilen, wenn diese zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit wichtiger Belange der Stadt, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsganges notwendig sind. Die Werkleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs im Rahmen Ihrer Zuständigkeit verantwortlich. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung.

 

(3) Die Werkleitung entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit des Stadtrates (§ 4 Betriebssatzung), oder des Werksauschusses (§ 5 Betriebssatzung) gehören. Es gelten analog die Wertgrenzen nach der Geschäftsordnung des Stadtrates Homburg. Zu den Aufgaben der Werksleitung gehören insbesondere:

 

  • Die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge,
  • Der Einsatz des Personals im Rahmen des Direktionsrechts,
  • Die Aufstellung des Wirtschaftsplanes (§ 12 EigVO), des Jahresabschlusses und des

    Jahresberichts,

  • Die beschränkte Stundung von Forderungen, die beschränkte befristete Niederschlagung von Forderungen,
  • Die beschränkte unbefristete Niederschlagung und den Erlass von Forderungen
  • Die beschränkte Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen
  • Die beschränkte Vergabe von Gutachten, Aufträgen an Architekten und Ingenieure

 Der Werksausschuss ist bei Vergaben über 5000€ netto nachträglich zu informieren,

  • Die beschränkte Vergabe von Bauaufträgen
  • Der Erlass der notwendigen Dienstanweisungen
  • Der beschränkte Abschluss von Vergleichen
  • Die beschränkte Ernennung, die Einstellung, Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und Entlassung aller Beamten sowie der Angestellten, soweit nicht die Entscheidung dem Stadtrat oder dem Werksausschuss vorbehalten ist

§ 7
Vertretung des Betriebes

 

(1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister ist der gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Eigenbetriebes in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Stadtrates unterliegen. Im Übrigen ist gesetzliche Vertreterin die Werkleitung. Sie wird von den Mitgliedern der Werkleitung gemeinschaftlich vertreten.

(2) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister macht die Vertretungsberechtigten und den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis öffentlich bekannt.

(3) In dringenden Angelegenheiten, die in der Zuständigkeit des Stadtrats oder des Werksausschusses liegen, deren Erledigung nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung des jeweiligen Organs aufgeschoben werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister anstelle des Organs. Die Entscheidung und ihre Gründe sind dem sonst zuständigen Organ unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 8
Stammkapital

Das Stammkapital wird auf 500.000,00 € (i. W.: Fünfhunderttausend Euro) festgesetzt.
Es darf zur Abdeckung von Jahresverlusten nicht in Anspruch genommen werden.

§ 9
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des II. Teils der Eigenbetriebsverordnung mit Ausnahme der Vorschriften der §§ 25a ff.

(2) Die durch den Stadtrat der Kreisstadt Homburg festgestellte  Schlussbilanz der Sonderrechnung Abwasserbeseitigung Homburg wird als Eröffnungsbilanz des Eigenbetriebs mit der Maßgabe übernommen, dass im Eigenkapital das Stammkapital nach § 9 auszuweisen ist.

 

§ 10
Kassenführung

(1) Für die Stadtentwässerung der Kreisstadt Homburg ist gem. § 104 KSVG eine Sonderkasse einzurichten.

(2) Die Kasse wird bei der Kreisstadt Homburg geführt.

 

 

§ 11
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr für die Stadtentwässerung der Kreisstadt Homburg ist das Kalenderjahr.

§ 12
Prüfung des Betriebes

Die laufende Prüfung des Betriebes erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt nach den Vorschriften des KSVG, ausgenommen die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 124 KSVG durch einen vom Stadtrat bestellten Abschlussprüfer/ einer Abschlussprüferin.

§ 13
Personalwirtschaft des Betriebes

(1) Die Werkleitung legt für jedes Wirtschaftsjahr den Entwurf einer Stellenübersicht der Bediensteten des Betriebes vor, die als Bestandteil des Wirtschaftsplanes vom Stadtrat der Kreisstadt Homburg beschlossen wird.

 

(2) Durch Gesetz oder Dienstvereinbarung vorgesehene Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt.

 

§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung des Eigenbetriebs Abwasser der Kreisstadt Homburg vom 21.07.2022 außer Kraft.

 

Homburg, den 20.12.2024

DER OBERBÜRGERMEISTER                            

 

Michael Forster
Oberbürgermeister

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

  Veröffentlicht am: 20.12.2024 | Drucken