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Die städtische Kleiderkammer nimmt ab sofort vorübergehend keine Spenden mehr an.

Aufgrund eines Kanaleinbruches kommt es in der Neuen Industriestraße in der Zeit vom 7.10. voraussichtlich bis zum 31.10. zu Verkehrseinschränkungen.

Freizeit und Naherholung – Campingplatz, Wochenendplätze und Kleinwochenendhäuser Königsbruch

KREISSTADT HOMBURG Homburg, 16.10.2025

Bekanntmachung


Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Freizeit und Naherholung – Campingplatz, Wochenendplätze und Kleinwochenendhäuser Königsbruch“

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und In-Kraft-Treten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Freizeit und Naherholung – Campingplatz, Wochenendplätze und Kleinwochenendhäuser Königsbruch“

Der Stadtrat der Kreisstadt Homburg hat in seiner Sitzung vom 21.03.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Freizeit und Naherholung – Campingplatz, Wochenendplätze und Kleinwochenendhäuser Königsbruch“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Beschluss des Stadtrates wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, ortsüblich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Freizeit und Naherholung – Campingplatz, Wochenendplätze und Kleinwochenendhäuser Königsbruch“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung, dem dazugehörigen Umweltbericht, der Entwässerungskonzeption und dem Brandschutzgutachten, sowie der zusammenfassenden Erklärung, liegt im Rathaus, Am Forum 5, Zimmer 420/421, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Auf Verlangen wird über den Bebauungsplan Auskunft erteilt.

Da mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben haben, wurde die Mitteilung des Abwägungsergebnisses dadurch ersetzt, dass gem. § 3 Abs. 2 BauGB Einsicht in das Abwägungsergebnis gewährt wurde.

Hinweise gemäß §§ 214, 215 BauGB:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichnet Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Kreisstadt Homburg unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweise gemäß § 12 Abs. 6 KSVG:
Nach § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Geltungsbereich (Quelle: LVGL Saarland; Bearbeitung: Kernplan GmbH)

 

Kreisstadt Homburg, den 16.10.2025

Der Oberbürgermeister

 


Michael Forster

  Veröffentlicht am: 23.10.2025 | Drucken