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Städtische Kleiderkammer aufgrund eines Rohrbruchs bis auf Weiteres geschlossen

Kunstausstellung Karin Spiegel vom 19.05.-08.06. im Kulturzentrum Saalbau

Bundesweite Umstellung: Ab sofort dürfen Fotos für Personalausweise und Reisepässe nur noch in digitaler Form übermittelt werden - Näheres dazu unter der Rubrik: Service, Bürgeramt

Gewerbeamt ist am 15. Mai geschlossen

Wertstoffhof am Zunderbaum am 21. Mai geschlossen

Homburger Musiksommer startet am 30. Mai - Näheres unter der Rubrik Leben in Homburg - Veranstaltungsvielfalt - Musiksommer

Meldegesetz - Widerspruchsrecht - OB-Abwahl

Kreisstadt Homburg

Bekanntmachung

Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03. Mai 2013 (BGBl. I 2013, S. 1084) in der zur Zeit gültigen Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten ( einfache Melderegisterauskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften ) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die betroffene Person hat nach § 50 Abs. 5 Satz 1 BMG das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach dem Absatz 1 zu widersprechen.

Personen, die für die am 28. November 2021 stattfindende Abwahl des Oberbürgermeisters der Kreisstadt Homburg wahlberechtigt sind und von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, richten diesen schriftlich oder zur Niederschrift an das Bürgeramt der Kreisstadt Homburg, Rathaus, Zimmer 150, Am Forum 5, 66424 Homburg.

Homburg, den 20. Oktober 2021

(Christine Becker)
Stellv. Gemeindewahlleiterin

Veröffentlicht am: 26.10.2021 | Drucken