Topaktuell

Jetzt anmelden zum Stadtradeln - Aktion findet ab 1. Juni statt

Städtische Kleiderkammer aufgrund eines Rohrbruchs bis auf Weiteres geschlossen

Am 6. Mai bleibt das Amt für Jugend, Senioren, Soziales und Integration ganztägig geschlossen.

Kunstausstellung Karin Spiegel vom 19.05.-08.06. im Kulturzentrum Saalbau

Bundesweite Umstellung: Ab sofort dürfen Fotos für Personalausweise und Reisepässe nur noch in digitaler Form übermittelt werden - Näheres dazu unter der Rubrik: Service, Bürgeramt

Lambsbachstraße aufgrund von Kanaleinbruch teilweise ab 5. Mai gesperrt

 Satzung für den Integrationsbeirat der Kreisstadt Homburg

 Satzung für den Integrationsbeirat der Kreisstadt Homburg

Aufgrund der §§ 12 und 50 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09. Oktober 2024 (Amtsblatt I S. 1024), hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg in seiner Sitzung vom 19. Dezember 2024 folgende Satzung für den Integrationsbeirat der Kreisstadt Homburg beschlossen:

 

  1. A) ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1

 

(1) Aufgrund der §§ 12 und 50 KSVG bildet die Kreisstadt Homburg als Selbstverwaltungsangelegenheit einen Integrationsbeirat.

 

(2) Der Integrationsbeirat besteht zu zwei Dritteln aus Einwohnerinnen und Einwohnern,

 

  1. die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind,
    2. welche die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben,
    3. die Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler sind oder
    4. welche die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben.

(3) Ein Drittel der Mitglieder wird durch den Stadtrat der Kreisstadt Homburg entsandt. Für die Bestimmung der Mitglieder des Stadtrates sind die Vorschriften über die Besetzung der Ausschüsse entsprechend anzuwenden. Zwei Drittel der Mitglieder werden von den Einwohnern und Einwohnerinnen, die nach § 1 Abs. 2 wählbar sind, in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Näheres bestimmt diese Satzung nach den Grundsätzen des Kommunalwahlrechtes.

(4) Aus dem persönlichen Geltungsbereich dieser Satzung sind ausgenommen: Ausländische Angehörige des Diplomatischen und Konsularischen Korps; Personen, die aufgrund eines Truppenstationierungsvertrages sich jeder politischen Tätigkeit zu enthalten haben; ferner Asylbewerber und Asylbewerberinnen, denen der Aufenthalt in der Kreisstadt Homburg zur Durchführung des Asylverfahrens vorläufig gestattet ist.

 

(5) Neben dem Integrationsbeirat kann auch ein Integrationsbeauftragter oder eine Integrationsbeauftragte benannt werden.

 

 

 

§ 2

Der Tag der Wahl des Integrationsbeirates wird durch Beschluss des Stadtrates bestimmt.

 

§ 3

Der Integrationsbeirat hat die Aufgabe, die Interessen der Einwohner und Einwohnerinnen i. S. d. § 1 Abs. 2 auf politischer, kultureller und sozialer Ebene in der Kreisstadt Homburg im Rahmen deren kommunaler Zuständigkeit (Selbstverwaltungsangelegenheiten) zu vertreten. Zu diesem Zweck darf sich der Integrationsbeirat mit allen Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen, welche die Belange der Einwohner und Einwohnerinnen i. S. d. § 1 Abs. 2 betreffen.

 

§ 4

 Auf Antrag des Integrationsbeirates hat der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin dem Stadtrat Selbstverwaltungsangelegenheiten nach § 3 dieser Satzung zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.

 

§ 5

(1) Der Integrationsbeirat wählt einen Sprecher oder eine Sprecherin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.

 

(2) Der Sprecher oder die Sprecherin des Integrationsbeirates oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin sind berechtigt, bei der Beratung an Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse teilzunehmen, wenn der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin auf Antrag des Integrationsbeirates dem Stadtrat eine Selbstverwaltungsangelegenheit zur Beratung und Entscheidung vorgelegt hat. Dem Sprecher oder der Sprecherin oder dem Vertreter oder der Vertreterin ist auf deren Verlangen das Wort zu erteilen.

 

(3) Der Integrationsbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Stadtrat, einem Ausschuss oder dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin vorgelegt werden, Stellung nehmen.

 

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Integrationsbeauftragte entsprechend.

 

§ 6

(1) Das Wahlverfahren richtet sich nach den Grundsätzen des Kommunalwahlrechtes und nach den Vorschriften dieser Satzung.

 

(2) Der Integrationsbeirat besteht aus insgesamt fünfzehn Mitgliedern, die Zusammensetzung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 dieser Satzung.

 

(3) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Sitzung. Eine Verkürzung der Amtszeit ist durch Beschluss von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl des Stadtrates möglich, soweit dadurch die Anpassung an Wahlperioden der kommunalen Integrationsbeiräte im Saarland angestrebt ist.

 

(4) Zur konstituierenden Sitzung des Integrationsbeirates lädt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin innerhalb von 60 Tagen nach der Wahl des Integrationsbeirates ein.

 

§ 7

 

(1) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Integrationsbeirats gelten die §§ 30 Abs. 1, 33 und 51 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 KSVG entsprechend.

 

(2) Die Mitglieder des Integrationsbeirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Integrationsbeirats ein Sitzungsgeld in Höhe von 50,00 EUR sowie die Erstattung des nachweisbaren Verdienstausfalles. Gleiches gilt für den Sprecher oder der Sprecherin des Integrationsbeirates im Falle der notwendigen Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates oder eines Ausschusses in den Fällen des § 5 Abs. 2 dieser Satzung.

 

§ 8

Die Amtssprache im Integrationsbeirat ist deutsch.

 

§ 9

Die Kreisstadt Homburg stellt dem Integrationsbeirat Tagungsräume zur Verfügung. Der Sprecher oder die Sprecherin des Integrationsbeirates wird verwaltungstechnisch durch Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung, die durch den Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin bestimmt werden, unterstützt.

  

§ 10

(1) Die Kreisstadt Homburg stellt in ihrem Haushalt die für den Integrationsbeirat erforderlichen Mittel bereit.

 

(2) Der Integrationsbeirat kann unter Führung eines Verwendungsnachweises über diese Mittel im Rahmen seiner Zuständigkeit und des geltenden Rechtes, insbesondere des Haushalt- und Zuwendungsrechts, frei verfügen. Der Verwendungsnachweis ist spätestens bis März des Folgejahres einzureichen.

 

§ 11 

(1) Der Integrationsbeirat beschließt in Sitzungen, die in der Regel in den Räumlichkeiten (Sitzungssälen) der Kreisstadt Homburg stattfinden. Er tagt bei Bedarf, mindestens jedoch 2 x im Jahr. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung verlangt.

 

(2) Den Vorsitz im Integrationsbeirat führt der Sprecher oder die Sprecherin bzw. der Vertreter oder die Vertreterin. Die Einberufung zu Sitzungen des Integrationsbeirates erfolgt durch den Sprecher oder die Sprecherin bzw. den Vertreter oder die Vertreterin.

 

(3) Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden öffentlich bekannt gemacht.

 

(4) Der Sprecher oder die Sprecherin bzw. der Vertreter oder die Vertreterin wird bei dem Versenden der Einladungen und der Bekanntmachung durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Stadtverwaltung unterstützt.

 

(5) Die Sitzungen des Integrationsbeirates sind grundsätzlich öffentlich. Behandelt der Integrationsbeirat eine Angelegenheit, die im Fall der Befassung durch einen Ausschuss oder den Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten wäre, muss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Sitzungen zur Vorberatung von Beschlüssen des Stadtrats und seiner Ausschüsse, sind nichtöffentlich.

 

(6) Der Integrationsbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß ergangen und mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält.

 

(7) Neben dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin und den Beigeordneten können an den Sitzungen des Integrationsbeirates ohne Stimmrecht teilnehmen:

  • Mitglieder des Stadtrates, soweit diese nicht ständige Mitglieder des Integrationsbeirates sind,
  • Mitglieder der Ortsräte,
  • die Integrationsbeauftragte oder der Integrationsbeauftragte, soweit vom Stadtrat bestellt,
  • von der Oberbürgermeisterin oder vom Oberbürgermeister darüber hinaus bestimmte Personen.

 

§ 12

(1) Auf Beschluss des Stadtrates oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Stadtrates hat der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin dem Integrationsbeirat oder seinem Sprecher oder seiner Sprecherin Einsicht in solche Akten zu gewähren, die Selbstverwaltungsangelegenheiten betreffen und welche die Belange der Einwohner und Einwohnerinnen gemäß § 1 Abs. 2 berühren.

.

(2) Der Integrationsbeirat kann sich von dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin über alle Angelegenheiten unterrichten lassen, mit denen sich der Integrationsbeirat nach § 3 befassen kann.

 

§ 13

(1) Für die Tätigkeit des Integrationsbeirates gelten die Vorschriften über Ausschüsse im KSVG entsprechend.

 

(2) Der Integrationsbeirat ist zur Bildung von internen Arbeitskreisen berechtigt.

 

§ 14

(1) Der Integrationsbeirat kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitgliederzahl des Integrationsbeirates. Bis zu ihrer Verabschiedung ist die Geschäftsordnung des Stadtrates der Kreisstadt Homburg anwendbar.

 

B) WAHLVORSCHRIFTEN

§ 15 

(1) Im Rahmen des § 1 Abs. 2 dieser Satzung sind alle Einwohner und Einwohnerinnen für den Integrationsbeirat wahlberechtigt, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Kreisstadt Homburg ihre Hauptwohnung haben.

 

(2) Von Amts wegen ins Wählerverzeichnis aufgenommen werden alle Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1.

 

(3) Den unter § 1 Abs. 2 Nummern 2 bis 4 Benannten obliegt es, zunächst nach öffentlich bekannt gemachter Aufforderung bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis zu beantragen.

 

(4) Die Vorschriften des Saarländischen Kommunalwahlgesetzes über den Ausschluss der Wahlberechtigung gelten entsprechend.

  

§ 16 

(1) Im Rahmen des § 1 Abs. 2 dieser Satzung sind alle Einwohnerinnen und Einwohner für den Integrationsbeirat wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten in der Kreisstadt Homburg ihre Hauptwohnung haben.

 

(2) Die Vorschriften des Saarländischen Kommunalwahlgesetzes über den Ausschluss der Wählbarkeit und der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gelten entsprechend.

 

§ 17 

(1) Die Wahl wird von einem Organisationskomitee vorbereitet. Dieses besteht aus:

  • dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin,
  • dem Integrationsbeauftragten oder der Integrationsbeauftragten, soweit vom Stadtrat bestellt,
  • drei Beamten oder Angestellten der Stadtverwaltung, die von dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin bestimmt werden,
  • fünf gemäß § 1 Abs. 2 wahlberechtigten Einwohnerinnen oder Einwohnern, die vom Integrationsbeirat spätestens sechs Monate vor Ablauf seiner Amtszeit zu wählen sind.

Bei erstmaliger Wahl des Integrationsbeirates bestimmt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin neben dem Integrationsbeauftragten oder der Integrationsbeauftragten fünf Beamte oder Angestellte der Stadtverwaltung zu Mitgliedern des Organisationskomitees.

 

(2) Das Organisationskomitee kann im Wahlgebiet Informationsveranstaltungen durchführen und schriftliche Informationen über die Wahl des Integrationsbeirates in geeigneter Weise den gemäß § 1 Abs. 2 wahlberechtigten Einwohnern und Einwohnerinnen zugänglich machen. Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen können das Organisationskomitee nach Zulassung der Wahlvorschläge hierbei unterstützen.

 

§ 18 

(1) Wahlleiter oder Wahlleiterin ist der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin. Stellvertretende Wahlleiter oder stellvertretende Wahlleiterin ist der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin. Er oder sie bestellt den Wahlvorstand, trifft alle Wahlvorbereitungen und macht Ort und Zeit der Wahl sowie das amtliche Wahlergebnis öffentlich bekannt. Ferner legt sie oder er am 42. Tag vor der Wahl ein Wählerverzeichnis nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auf Antrag eingesehen werden. Wer es für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich Einspruch einlegen, über den der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin entscheidet.

 

§ 19 

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Kreisstadt Homburg. Das Wahlgebiet wird vom Oberbürgermeister oder von der Oberbürgermeisterin als Wahlleiter oder Wahlleiterin für die Stimmabgabe in mindestens einen allgemeinen Wahlbezirk und einen Briefwahlbezirk eingeteilt.

 

§ 20 

(1) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin fordert nach der Bestimmung des Wahltages, spätestens am 90.Tag vor dem Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Wahlvorschläge sind spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr bei dem dafür bestimmten Amt einzureichen. Jeder Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Integrationsbeirates. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen.

 

(2) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:


- die Zustimmungserklärung der Bewerber oder Bewerberinnen,
- eine Wählbarkeitsbescheinigung der Bewerber oder Bewerberinnen,
- die erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften und
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und Bewerberinnen mit Versicherung an Eides statt. Dies gilt nicht bei Einzelbewerbungen.

 

Die entsprechenden Vordrucke werden durch den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin erstellt und den Wahlvorschlagsträgern zur Verfügung gestellt.

 

 § 21

(1) Es können sowohl Wahlvorschläge mit einzelnen Kandidaten oder Kandidatinnen, als auch nationale, multinationale, politische oder kulturelle Listen gebildet werden. Ein Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viele Bewerber oder Bewerberinnen umfassen, wie Mitglieder zu wählen sind. Als Bewerber oder Bewerberin kann nur aufgestellt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. Die Erklärung kann nicht zurückgenommen werden. Die Bewerber oder Bewerberinnen sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung aufzuführen. In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden.

 

(2) Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts.

 

(3) Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Bewerber nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Integrationsbeirats, findet keine Wahl statt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Integrationsbeirats entfällt für die Dauer von fünf Jahren. In diesem Fall ist ein Integrationsbeauftragter oder eine Integrationsbeauftragte zu bestellen.

 

§ 22 

(1) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin entscheidet spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag in einer öffentlichen Sitzung des Organisationskomitees über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und gibt das Ergebnis mündlich bekannt.

 

(2) Bei Nichtzulassung von Wahlvorschlägen kann binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde durch die Vertrauensperson des Wahlvorschlages oder durch einen gestrichenen Wahlbewerber schriftlich eingelegt werden. Über die Anfechtung entscheidet der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin bis zum 52. Tag vor der Wahl.

 

(3) Spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag werden die zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekannt gemacht.

 

 § 23 

Die Kreisstadt Homburg sichert die technische Durchführung der Wahl sowie ihre Vorbereitung. Dazu werden Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt.

 

 § 24 

(1) Auf der Grundlage des Wählerverzeichnisses werden die Wahlberechtigten durch den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin zur Wahl geladen. Gewählt wird mit vorbereiteten Stimmzetteln. Die Wahlhandlung findet öffentlich an einem Sonntag zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr in Wahlräumen, die von dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin für die gebildeten Wahlbezirke bestimmt wurden, statt.

 

(2) Wer am Wahltag das Wahllokal nicht aufsuchen kann, hat die Möglichkeit,


  1. a) seine Stimme per Briefwahl abzugeben. Die Erteilung des Wahlscheines kann nur schriftlich beantragt werden. Weiteres bestimmt das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung.

  2. b) seine Stimme in der Woche vor der Wahl im eingerichteten Briefwahlbüro persönlich abzugeben.

 

(3) Für jeden Wahlbezirk oder Briefwahlbezirk wird ein Wahlvorstand mit einem Wahlvorsteher oder einer Wahlvorsteherin, einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin und mind. 5 Beisitzer oder Beisitzerinnen gebildet. Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin sollen Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes sein. Bei der Berufung der Beisitzer und Beisitzerinnen werden Vorschläge des Organisationskomitees berücksichtigt.

 

§ 25 

Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis. Dieses wird in öffentlicher Sitzung des Organisationskomitees durch den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin festgestellt. Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin benachrichtigt die Gewählten schriftlich und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

  

§ 26

 

(1) Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge richtet sich nach dem Rechenverfahren d’Hondt, soweit nicht die Grundsätze des Mehrheitswahlrechts anzuwenden sind.

 

(2) Verzichtet einer der Bewerber oder eine der Bewerberinnen auf sein oder ihr Mandat, rückt der oder die Nächste auf der Liste nach. Listen, die mehr Sitze als Bewerber oder Bewerberinnen haben, verlieren ihren Anspruch auf die Sitze, die sie nicht besetzen können.

 

 § 27 

Listenbewerber oder Listenbewerberinnen, auf die kein Sitz entfällt, sind in ihrer Reihenfolge für ihre Liste Ersatzleute. Scheidet ein Mitglied des Integrationsbeirates vor Ablauf der Wahlperiode aus, so rückt das jeweilige Ersatzmitglied gemäß der Sitzverteilung nach.

 

§28 

(1) Jeder oder jede Wahlberechtigte kann binnen zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl mit der Begründung anfechten, dass sie nicht den Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt worden sei. Die Anfechtung muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Sie kann zurückgenommen werden.

 

(2) Das Anfechtungsschreiben ist an den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin der Stadt Kreisstadt Homburg zurichten. Über die Anfechtung entscheidet der Stadtrat nach Anhörung des für Rechtsangelegenheiten zuständigen Ausschusses. Gegen die Entscheidung des Stadtrates kann nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung geklagt werden.

 

(3) Für das Anfechtungsverfahren gelten die §§ 47 ff. Kommunalwahlgesetz ergänzend.

 

§ 29 

(1) Regelungslücken dieser Satzung werden durch die sinngemäße Anwendung des Kommunalen Selbstverwaltungsgesetztes, des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung ausgefüllt.

 

(2) Soweit diese Satzung ein vereinfachtes Wahlverfahren vorsieht, sind die weitergehenden Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung nicht anwendbar.

 

 § 30 

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Kreisstadt Homburg, den 20.12.2024

Der Oberbürgermeister

 

(Michael Forster)

 

Gemäß § 12 Abs. 6 KSVG wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 

  Veröffentlicht am: 20.12.2024 | Drucken