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Satzungsbeschlusses und In-Kraft-Treten der Änderung des Bebauungsplanes „Hinter den Birken“

KREISSTADT HOMBURG Homburg, 18.12.2019

B E K A N N T M A C H U N G

gemäß § 10 Abs.3 des Baugesetzbuches (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I. S.3634) und
des § 12 des Kommunalverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 639) und
der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Kreisstadt Homburg vom 09. Dezember 2010

Bekanntmachung
des Satzungsbeschlusses und In-Kraft-Treten der Änderung des Bebauungsplanes „Hinter den Birken“ in der Gemarkung Homburg
sowie
die Mitteilung über die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Abwägungsergebnis

Der Stadtrat der Kreisstadt Homburg hat in seiner Sitzung vom 12.09.2019 die Änderung des Bebauungsplan „Hinter den Birken“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die „Von-Behring-Straße“, im Osten und Westen durch den „Warburgring“ und im Süden durch die „Domagkstraße“.
Das Plangebiet umfasst die Parzelle 844/20 und ist ca. 13.500 m² groß.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

B Plan Hinter den Birken


Geltungsbereich

Die Änderung des Bebauungsplans „Hinter den Birken“ und die Begründung hierzu liegen im Rathaus, Am Forum 5, Zimmer 420/421, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Auf Verlangen wird über den Bebauungsplan mit Begründung Auskunft gegeben.

Die Bekanntmachung sowie die Unterlagen können auch im zentralen Internetportal der Kreisstadt Homburg unter http://www.homburg.de/index.php/aktuelles/mitteilungen/bekanntmachungen
eingesehen werden.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB wurden Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit abgegeben. Es wurden dabei von mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichen Inhalt abgegeben. Der Stadtrat der Kreisstadt Homburg hat in seiner Sitzung am 12.09.2019 über die Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen Beschluss gefasst.
Hiermit wird bekanntgemacht, dass das Abwägungsergebnis zu den eingegangenen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt von mehr als 50 Personen im Rathaus, Am Forum 5, Zimmer 420/421, während der allgemeinen Dienststunden sowie nach telefonischer Vereinbarung eingesehen werden kann.
Diese Bekanntmachung ersetzt somit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung der Stellungnahmen. Die Möglichkeit zur Einsicht tritt somit an die Stelle von Einzelmitteilungen.

Hinweise gemäß § 44 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB, über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

Hinweise gemäß §§ 214, 215 BauGB:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichnet Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und der Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Kreisstadt Homburg unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweise gemäß § 12 Abs. 6 KSVG:
Nach § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Die Änderung des Bebauungsplans „Hinter den Birken“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Kreisstadt Homburg, den 18.12.2019

Der Oberbürgermeister
In Vertretung

(Michael Forster)
Bürgermeister

Veröffentlicht am: 07.01.2020 | Drucken