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Vermessungsarbeiten entsprechend dem § 45 – Vorarbeiten-, des Saarländischen Straßengesetzes (SStrG) auf Grundstücken im Bereich der Landstraße 214, zwischen Kirrberg und der Landesgrenze Rheinland/Pfalz

Bekanntmachung von Vermessungsarbeiten entsprechend dem § 45 – Vorarbeiten-, des Saarländischen Straßengesetzes (SStrG) auf Grundstücken im Bereich der Landstraße 214, zwischen Kirrberg und der Landesgrenze Rheinland/Pfalz in der Stadt Homburg

Die Straßenbauverwaltung des Saarlandes beabsichtigt, zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit eine Sanierung der der Landstraße 214, zwischen Kirrberg und der Landesgrenze Rheinland/Pfalz durchzuführen. Um dieses Vorhaben ordnungsgemäß planen zu können, ist es notwendig, im Vorfeld der Maßnahme Ver-messungsarbeiten durchzuführen. Der hierfür erforderliche Vermessungsbereich ist im nachfolgenden farblich Lageplan gekennzeichnet.

Landstrasse Kirrberg

mit Genehmigung des LVGL Kontr.-Nr.: Z-10/13

Betroffen sind verschiedene Flurstücke in der Stadt Homburg, der Gemarkung Kirrberg, Saarland und der Gemeinde Ernstweiler, Rheinland/Pfalz. In Homburg-Kirrberg sind dies:

Stadt Homburg, Gemarkung Kirrberg

Flur 6, Flurstücke: 1428/3, 1428/2, 1428/13
Flur 8, Flurstücke: 1839, 1839/3, 1839/2, 1740, 1841, 1842, 1843, 1844,
Flur 9, Flurstücke: 2057/28, 2047, 2048, 2048/2, 2055, 2253/9, 2056/3, 2056/2, 2056/4, 2056/1, 2012/2, 2011/7, 2013/4, 2013/5, 2013/3, 2013/7, 2013/8, 2013/6, 2013/9, 2013/10, 2013/11, 2011/4, 2011/3, 2011/10, 2011/2, 2011, 2012, 2111/3, 2011/16, 2011/17, 2064, 2064/2, 2010/1, 2065, 2065/2, 2065/3, 2065/4, 2065/5, 2065/6, 2006, 2005, 2004, 2004/2, 2004/3, 2003/6, 2003/7, 2003/4, 2003/5, 2066, 2066/3 2066/4, 2066/5, 2066/6, 2066/2, 2067
Flur 10, Flurstücke: 2459/20, 2459/18, 2459/7, 2459/6, 2457/28, 2457/4, 2457/13, 2456/2, 2457/12, 2456/10, 2456/11, 2456/19, 2456/14, 2456/13, 2456/15, 2456/16, 2456/17, 2455/2, 2459/15, 2459/14, 2459/13, 2458/1, 2455, 2449/2, 2450, 2447, 2448, 2449, 2450, 2451, 2452, 2444/2, 2444/3, 2444, 2443, 2442/2, 2442, 2438/2, 2441, 1432/5, 2435/2, 2436, 2436/2, 2437, 2438, 2439, 2439/2, 2431, 2409, 2408, 2407, 2406/7, 2406/8, 2406/5, 2406/4, 2406/9, 2406, 2406/2, 2406/3, 2403, 2403/3, 2404, 2405, 2379, 2260, 2261, 2262, 2259, 2253/5, 2253/6, 2253/7, 2253/8, 2253/9, 2253/7, 2253/11, 2253/12, 2253/13, 2253/10, 2252/2, 2252/3,

Vom Landesbetrieb ist vorgesehen, dass die örtlichen Vermessungsarbeiten durch das In-genieurbüro D. Basters, St. Ingbert-Hassel, zwischen dem 01. April und dem 30. Juni 2020 durchgeführt werden.

Diese vorbereitenden Arbeiten, Vermessungsarbeiten, werden hiermit bekannt gemacht. Die benannten Flurstücke werden vermessungstechnisch erfasst. Es erfolgt eine vermessungs-technische Erfassung der Geländeoberfläche und der topografischen Details wie Straßen, Schilder, Wege, Entwässerungsanlagen, Gebäude, Grenzeichen, Bäume, Einfriedungen, Ver-, Entsorgungs- und Telekommunikationsanlagen, usw..

Hierzu ist in der Regel das Betreten der Flurstücke, teilweise eingefriedet, erforderlich.

Durch die Vermessung werden auch Gebiete erfasst, die baulich nicht unmittelbar betroffen sind. Dieser erweiterte Bereich ist notwendig um ggfs. notwendige Angleichungen vorzunehmen, Schutzaspekte für Mensch und Umwelt in der Planungsphase berücksichtigen zu können und die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Vor der Betretung umfriedeter Grundstücke erfolgt in der Regel eine persönliche Anmeldung durch die Straßenbauverwaltung oder durch das von ihr beauftragte Unternehmen.

Im Zuge der Vermessungsarbeiten werden Festpunkte dauerhaft vermarkt. Diese Vermarkungen werden soweit als möglich im öffentlichen Raum eingebracht. Wenn Festpunkte auf landwirtschaftlich genutzten Flächen vermarkt werden, kommen in der Regel unterirdische Marken zum Einsatz, so dass eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung weitgehend ausge-schlossen werden kann. Bei einer dauerhaften Vermarkung in Privatbesitz werden der/die Eigentümer und Nutzungsberechtigte vorab informiert. Ein Befahren der Flächen mit Vermes-sungsfahrzeugen zum Vermessen und Vermarkung der Punkte kann notwendig sein, wird aber auf ein Minimum reduziert.

Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, hat der Gesetzgeber im Saarländische Straßengesetz (SStrG) die Grundstücksberechtigten verpflichtet, diese nach § 45, Vorarbeiten, SStrG zu dulden. Etwaige unmittelbare berechtigte Vermögensnachteile, die Ihnen durch diese Arbeiten entstehen sollten, werden selbstverständlich ausgeglichen (d.h. in Geld entschädigt). Diese sind dem Landesbetrieb unmittelbar anzuzeigen, Ansprechpartner hierfür sind zum einen der Fachbereich Ingenieurvermessung des Landesbetriebs für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen oder zum anderen die Straßenmeisterei Limbach, Auf der Windschnorr 49 - 51 6, 66459 Kirkel-Limbach.

Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag die Entschädigung fest.
Durch diese Vorarbeiten wird nicht über die Ausführung der geplanten Straßenbau- bzw. Umbaumaßnahme entschieden.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis für die notwendigen Vorarbeiten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die vorstehende Duldungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach erfolgter ortsüblicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesbetrieb für Straßenbau, Peter-Neuber-Alle 1, 66538 Neunkirchen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Veröffentlicht am: 13.03.2020 | Drucken