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Städtische Kleiderkammer in Homburg-Erbach geht vom 22. Juli bis zum 9. August in die Sommerpause

Homburger Filmnächte 9. und 10.08.24 auf dem Schlossberg

14. Homburger Klassik Open-Air am 17.08.2024 auf dem Christian-Weber-Platz

Rock Open Air - SAD Metallica am 18.08.2024 auf dem Christian-Weber-Platz

Wahlbekanntmachung

Der Gemeindewahlleiter
der Kreisstadt Homburg (Saar) Homburg, 09. Mai 2019

Wahlbekanntmachung

1. Am 26. Mai 2019

finden die Wahlen
a) in der Bundesrepublik Deutschland
- zum Europäischen Parlament

und b) im Saarland
- zum Stadtrat,
- zum Ortsrat,
- zum Kreistag

statt.

Die Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Kreisstadt Homburg ist in 30 allgemeine Wahlbezirke und 3 Briefwahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 29. April 2019 bis 05. Mai 2019 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Wahlräume sind so ausgewählt und eingerichtet worden, dass allen Wahlberechtigten, auch behinderten Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.

In den Gemeindebezirken bzw. Stadtteilen sind die allgemeinen Wahlbezirke zugleich Briefwahlbezirke für die Kommunalwahlen.

Für die Europawahl sind 3 besondere Briefwahlbezirke im Rathaus, Am Forum 5, 66424 Homburg, gebildet worden. Die Briefwahlvorstände der besonderen Briefwahlbezirke treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 13.00 Uhr im Rathaus, Am Forum 5, 66424 Homburg, zusammen.

3. Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar

1. für die EUROPAWAHL
einen weißen Stimmzettel,

2. für die STADTRATSWAHL
einen gelben Stimmzettel,

3. für die ORTSRATSWAHL
einen orangefarbenen Stimmzettel,

4. für die KREISTAGSWAHL
einen grünen Stimmzettel,

Bei der Verhältniswahl hat jede Wählerin und jeder Wähler für jede Wahl eine Stimme.

Nur bei der Wahl zum Ortsrat im Gemeindebezirk Wörschweiler (Mehrheitswahl) kann jede Wählerin oder jeder Wähler doppelt so viele Stimmen abgeben wie Vertreterinnen und Vertreter in den Ortsrat zu wählen sind (9 zu wählende Mitglieder = 18 Stimmen).

Bei der Europawahl enthält der Stimmzettel jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der oder des Wahlvor-schlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Kreistagswahl, die Stadtratswahl und die Ortsratswahl in den Gemeindebezirken Jägersburg, Kirrberg und Einöd werden als Verhältniswahl durchgeführt. Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens und Berufs der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlages. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben.

Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.

Die Wahl zum Ortsrat im Gemeindebezirk Wörschweiler findet als Mehrheitswahl statt, da nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde.

Auf dem Stimmzettel für die Ortsratswahl in Wörschweiler ist lediglich ein Wahlvorschlag (Freie Liste Wörschweiler) aufgeführt unter Angabe des Namens, des Vornamens und des Berufes sämtlicher (12) Bewerberinnen und Bewerber. Außerdem enthält der Stimmzettel eine freie Fläche, um die Namen von doppelt so vielen wählbaren Personen aufzunehmen, wie Mitglieder in den Ortsrat Wörschweiler zu wählen sind (9 zu wählende Ortsratsmitglieder = 18 wählbare Personen). Diese Fläche trägt die Überschrift „Von der Wählerin oder vom Wähler vorgeschlagene wählbare Personen“.

Der Stimmzettel enthält keinen Kreis für eine Kennzeichnung.

Die Wählerin oder der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass sie oder er

- den Wahlvorschlag unverändert annimmt. Eine Kennzeichnung des Stimmzettels bedarf es nicht.

- den Wahlvorschlag teilweise annimmt, in dem er eine(n) oder mehrere Bewerber(innen) streicht.

- den Wahlvorschlag im Ganzen ablehnt, indem er ihn vollständig streicht; er kann anstelle des gestrichenen Wahlvorschlages höchstens doppelt so viele wählbare Personen aufführen, wie Mitglieder in den Ortsrat zu wählen sind (18).

- auf dem Wahlvorschlag einzelne Bewerber(innen) streicht und an deren Stelle andere wählbare Personen aufführt.

Die von der Wählerin oder vom Wähler auf dem Stimmzettel aufgeführten wählbaren Personen sind so zu bezeichnen, dass Zweifel über ihre Person, insbesondere Verwechselungen mit anderen wählbaren Personen, ausgeschlossen sind.

Führt die Wählerin oder der Wähler eine in dem zugelassenen Wahlvorschlag bereits benannte Person auf oder benennt sie oder er eine Person mehrmals, so gilt dies als eine Stimme für die betreffende Person.

Führt die Wählerin oder der Wähler Personen auf, die nicht wählbar sind, so gelten diese Personen als nicht vorgeschlagen.

Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wer einen Wahlschein hat, kann

a) durch Stimmabgabe an der

1. Europawahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Landkreises,

2. Stadtratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches (§ 15 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes),

3. Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Gemeindebezirks (§ 56 des Kommunalwahlgesetzes),

4. Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches (§ 65 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes)

oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde / vom Gemeindewahlleiter die amtlichen Stimmzettel, die amtlichen Stimmzettelumschläge sowie die amtlichen Wahlbriefumschläge beschaffen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (in ver-schlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig der auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stelle zuleiten, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Eu-ropäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

7. Blinde und Sehbehinderte haben bei der Europawahl die Möglichkeit, Stimmzettelschablonen zu verwenden. Die Schablonen können bei dem Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e.V., Küstrinerstraße 6, 66121 Saarbrücken, Telefon: 0681/818181, Telefax: 0681/8412684, E-Mail: info@bvssaar.org, Internet: www.bvssaar.org angefordert werden.

( Michael Forster )

Veröffentlicht am: 14.05.2019 | Drucken