Topaktuell

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Städtische Dienststellen bleiben zwischen dem 24. Dezember und 5. Januar geschlossen

Stichtag 31.12.2025: Bürger/innen werden gebeten, den Zählerstand ihrer Garten-Wasserzähler an die Stadtentwässerung zu übermitteln

Neuer Müllabfallkalender für 2026 liegt aus

Beteiligungsbericht 2023 liegt ab 5. Januar öffentlich aus

Personalausweisgebühren ändern sich ab dem 01.01.2026

Stadtverwaltung möchte Gastronomen unterstützen - Sicherheit und Brandschutz müssen beachtet werden

Aufgrund der Corona-Pandemie, die mit ihren wirtschaftlichen Folgen auch die gastronomischen Betriebe besonders trifft, teilt die Stadtverwaltung Homburg Folgendes mit:

In der Kreisstadt Homburg gibt es kein Verbot, das das Aufstellen von Heizpilzen im öffentlichen Raum verbietet. Allerdings müssen sowohl die Außenbestuhlung als auch das Aufstellen von Heizgeräten durch eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Raum genehmigt werden. Daher können alle Gastronomen, die ihre Gäste auch in der kälteren Jahreszeit draußen bewirten wollen, einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Ordnungsamt der Stadt stellen.

Auf der homepage der Stadtverwaltung Homburg sind unter www.homburg.de unter Rathaus und dem Ordner Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten Formulare und Infoblätter hinterlegt, unter denen ein Feld „Sonstiges“ aufgeführt ist. Dort befindet sich ein Formular, das für Anträge dieser Art verwendet werden kann.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass bezüglich der Aufstellung von Heizgeräten zum einen die Sicherheitshinweise der Hersteller für den Betrieb zu beachten sind, zum anderen sollte das Thema Brandschutz stets beachtet werden. Gastronomen, die nicht nur Heizgeräte, sondern auch Zelte aufstellen wollen, werden darauf hingewiesen, dass für Zelte je nach deren Größe möglicherweise eine Baugenehmigung erforderlich ist. Diese kann bei der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde beantragt werden.

Beim Aufstellen von Zelten oder Planen sollte beachtet werden, dass für Rettungsfahrzeuge jederzeit eine Durchfahrt mit einer Mindestbreite von 3,5 m freigehalten werden muss. Auch die Fluchtwege aus dem Gebäude selbst sind zu berücksichtigen.

Veröffentlicht am: 05.10.2020 | Drucken