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Bekanntmachung Änderung der Satzung der Gemeinde Kirkel über die Erhebung von Abgaben für die öffentliche Abwasseranlage und über die Abwälzung der Abwasserabgabe

Satzung vom 08. Dezember 2016

zur Änderung der Satzung der Gemeinde Kirkel über die Erhebung von Abgaben für die öffentliche Abwasseranlage und über die Abwälzung der Abwasserabgabe - Abgabensatzung Abwasserbeseitigung - vom 29. November 1985, zuletzt geändert durch Satzung vom 28. November 2013


Aufgrund der §§ 12, 22 Saarländisches Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt ge-ändert durch das Gesetz vom 15.06.2016 (Amtsbl. I S. 840), §§ 2, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2007 (Amtsblatt S. 2393), der §§ 50 a, 132 Saarländisches Wassergesetz (SWG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.07.2004 (Amtsblatt S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2013 (Amtsblatt I 2014, S. 2) hat der Gemeinderat der Ge-meinde Kirkel am 08. Dezember 2016 nachstehende Satzung zur Änderung der Sat-zung der Gemeinde Kirkel über die Erhebung von Abgaben für die öffentliche Ab-wasseranlage und über die Abwälzung der Abwasserabgabe - Abgabensatzung Ab-wasserbeseitigung - vom 29. November 1985, zuletzt geändert durch Satzung vom 28. November 2013, beschlossen:

Artikel I

Die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die öffentliche Abwasseranlage und über die Abwälzung der Abwasserabgabe - Abgabensatzung Abwasserbeseitigung- vom 29. November 1985, zuletzt geändert durch Satzung vom 28. November 2013, wird wie folgt geändert:

Nach § 26 wird der nachfolgende § 26 a eingefügt:

§ 26 a)
Anwendbarkeit der Satzung

(1) Die Satzung gilt gemäß öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zwischen der Kreis-stadt Homburg und der Gemeinde Kirkel vom 28. Juni 2017 auch für die Grundstücke Gemarkung Erbach-Reiskirchen, Flur 7, 1695/20, 1695/21, 1695/22, 1695/23, 1695/24, 1695/25, 1695/26, 1695/27, 1695/28, 1695/29, 1695/30, 1695/31, 1695/32, 1695/33, 1695/34, 1695/35, 1695/36, 1695/37, 1695/38, 1695/39, 1695/40 und 1693/10. Die Gemeinde Kirkel hat gemäß der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Kreisstadt Homburg und der Gemeinde Kirkel vom 28. Juni 2017 die Aufga-be der Niederschlagswasserbeseitigung als gemeindliche Pflichtaufgabe der Stadt Homburg für die vorbezeichneten Grundstücke in ihre Zuständigkeit übernommen und sich verpflichtet, die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung für die vorbe-zeichneten Grundstücke durchzuführen.


(2) Diese Satzung gilt gemäß öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zwischen der Kreis-stadt Homburg und der Gemeinde Kirkel vom 28. Juni 2017 hinsichtlich der Beseitigung des Schmutzwassers nicht für die Grundstücke Gemarkung Altstadt, Flur 1, 235/3, 243/6, 243/8, 243/9, 243/10, 243/11, 243/12, 243/13, 243/14, 243/15, 243/16, 243/17, 243/18, 243/19, 243/20, 243/21, 243/22, 243/23, 243/24, 243/25, 243/27, 243/28, 243/29, 243/30, 243/31, 243/32, 243/33, 243/34, 243/35, 243/36, 243/37, 243/38, 243/39, 243/40, 243/41, 243/42, 243/43, 243/44. Die Gemeinde Kirkel hat mit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Kreisstadt Homburg und der Gemeinde Kirkel vom 28. Juni 2017 die Schmutzwasser-beseitigung als gemeindliche Pflichtaufgabe für die vorbezeichneten Grundstücke auf die Stadt Homburg übertragen.

Artikel II
Inkrafttreten


Die Satzungsänderung tritt am 01. August 2017 in Kraft.


Kirkel, 28. Juni 2017

Der Bürgermeister:

Frank John

Hinweis

Gemäß § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840), weise ich darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. vor Ablauf der Jahresfrist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.


Kirkel, 28. Juni 2017

Der Bürgermeister:
gez. Frank John

Veröffentlicht am: 25.07.2017 | Drucken