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zur Friedhofssatzung für die Kreisstadt Homburg (Saar)
vom 08. November 2018
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) und des § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226, 992), geändert durch Artikel 140 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 6. Oktober 2022 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Friedhofssatzung der Kreisstadt Homburg vom 08. November 2018 wird wie folgt geändert:
„Der Nutzungsberechtigte kann zusätzlich einen Kissenstein gemäß den Vorgaben aus §§ 18 und 22 in die Rasenfläche einlassen. Ein solcher Kissenstein gilt als Grabmal und unterliegt somit den entsprechenden Ausführungen dieser Satzung.“
„(3) An Baumgräbern dürfen zusätzliche runde Kissensteine in die Rasenfläche eingelassen werden. Die Kissensteine müssen aus rötlichem Buntsandstein angefertigt sein und einen Radius von 15 cm aufweisen. Ihre Stärke beträgt 8 cm.“
„(4) Kissensteine an Baumgräbern sind nach den Vorgaben des Abs. 1 bündig mit der Grasnarbe ebenerdig in die Rasenfläche einzulassen. Hebungen oder Setzungen sind durch den Nutzungsberechtigten unverzüglich zu korrigieren.
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Homburg, den 21. Oktober 2022
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
(Michael Forster)
Bürgermeister
Genehmigung
Die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Kreisstadt Homburg vom 08. November 2018 in der mit Schreiben vom 12. Dezember 2022, hier eingegangen am 14. Dezember 2022, vorgelegten Fassung wird hiermit genehmigt.
Ministerium für Arbeit, Soziales,
Frauen und Gesundheit
Saarbrücken, den 19. Dezember 2022
Im Auftrag
gez.
Sibylle Maurer
Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Veröffentlicht am: 02.01.2023 | Drucken