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12. Nachtragssatzung zur Satzung über die Festsetzung von Beitrags- und Gebührensätzen für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg Abwasserbeitrags- und Gebührensatzsatzung – AwBGSS

  1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Festsetzung von Beitrags- und Gebührensätzen für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg Abwasserbeitrags- und Gebührensatzsatzung – AwBGSS – vom 10. Dezember 1998 in der Fassung der 11. Nachtragssatzung vom 19. Dezember 2024

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Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) und des § 50 a des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 855) hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

Die Satzung über die Festsetzung von Beitrags- und Gebührensätzen für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg Abwasserbeitrags- und Gebührensatzsatzung – AwBGSS – vom 10. Dezember 1998, zuletzt geändert durch die Nachtragssatzung
über die Festsetzung von Abwassergebührensätzen vom 19. Dezember 2024, wird wie folgt geändert:

 

  1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Schmutzwassergebühr beträgt 3,74 € je cbm Schmutzwasser.

 

  1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

(2) Die Niederschlagswassergebühr beträgt jährlich 0,76 € je qm gebührenpflichtige Fläche gem. § 14 Abs. 3 bis 5 der Abwassergebührensatzung vom 13. Mai 1998 in der Fassung der 6. Nachtragssatzung vom 11. Dezember 2025.

 

 

§ 2

Die Satzungsänderung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

 

 

Homburg, den 11. Dezember 2025

Der Oberbürgermeister

 

 

Michael Forster
(Oberbürgermeister)

 

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

  Veröffentlicht am: 15.12.2025 | Drucken