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Musiksommer am 13. und 14. Juni mit Changes und der Santana Coverband

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4. Änderungssatzung Erhebung von Benutzungsgebühren für die Friedhöfe

4. Änderungssatzung

zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Friedhöfe der Kreisstadt Homburg vom 14. Dezember 2011

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Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087), und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 04. Juni 2025 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel I

Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Friedhöfe der Kreisstadt Homburg vom 14. Dezember 2011, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Friedhöfe der Kreisstadt Homburg vom 15. Dezember 2022, wird wie folgt geändert:

  • 5 erhält folgende Fassung:
„§ 5 Gebührentarife
(1) Der Gebührenmaßstab und der Gebührensatz ergeben sich aus dem nachfolgenden Gebührenverzeichnis:

Gebührenverzeichnis

 

Art der Leistung

Gebühr

A Allgemeine Friedhofsunterhaltungsgebühr (je Bestattungsfall)
a) bei Grabstätten mit 15 Jahren Nutzungsdauer...............200 €
b) bei Grabstätten mit 20 Jahren Nutzungsdauer...............266,67 €
c) bei Grabstätten mit 30 Jahren Nutzungsdauer...............400 €
B Grabnutzungs-, Grabherstellungsgebühren und sonstige Gebühren
I. Grabnutzungsgebühr
1. Reihengräber Erdbestattung
a) Reihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr...............600 €
b) Reihengrab ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (ohne Pflege)..............................2.000 €
c) Reihenrasengräber (mit Pflege)...............2.600 €
2. Reihengräber Urnenbestattung
a) Urnenreihengrab (ohne Pflege)...............900 €
 
b) Urnenreihengrab anonym (mit Pflege)...............1.000 €
 
3. Wahlgräber Erdbestattung
a) Rabattengrab je Stelle...............2.400 €
b) Familiengrab je Stelle...............2.400 €
c) Tiefengrab je Stelle...............2.400 €
4. Wahlgräber Urnenbestattung
a) Urnenwahlgrabstätte...............1.500 €   
b) Urnengrabstätte in Stele / Wand...............2.000 €  
c) Urnenwahlgrabstätte an Baum für eine Stelle...............1.100 €
c) Urnenwahlgrabstätte an Baum für zwei Stellen...............2.000 €
5. Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgräbern
pro Jahr der Verlängerung die anteiligen Kosten aus der allgemeinen Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie der Grabnutzungsgebühr des entsprechenden Wahlgrabes je Stelle nach Nr. 3 oder 4.
II. Grabherstellungsgebühr
1. Erdbestattungen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr...............320 €
2. Erdbestattungen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr...............900 €
3. erste Beisetzung in Tiefengräber...............1.200 € 
4. Urnenbeisetzungen in ein Erdgrab...............360 €
5. Urnenbeisetzungen in eine Stele oder Wand...............290 €
III. Ausgrabungen
1. Ausgrabungen von Urnen...............360 €
2. Ausgrabungen von Leichen...............1.600 €
IV. Umbettungen
Für Umbettungen gelten die Gebührensätze nach Nr. III, wobei die entsprechende Grabherstellungsgebühr nach Nr. II gesondert hinzukommt. 
V. Tieferlegung
Von Gebeinen innerhalb einer Grabstelle (Personen ab 5 Jahre Lebensalter, deren Ruhefrist von 20 Jahren abgelaufen ist), wobei die entsprechende Grabherstellungsgebühr für die Neubestattung nach Nr. II gesondert hinzukommt................400 €
VI. Nutzungsgebühren für städtische Einrichtungen
1. Pavillon
- Altbreitenfelderhof...............110 €
- Websweiler...............110 €
- Bruchhof / Sanddorf...............110 €
- Schwarzenbach...............110 €
2. Leichenhalle...............370 €
3. Leichenzelle...............180 €
4. Leichenwaschraum in Erbach...............320 €
Artikel II
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt zum 01. August 2025 in Kraft.
Homburg, den 
Der Oberbürgermeister
In Vertretung 
Manfred Rippel
(Bürgermeister)
Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
  Veröffentlicht am: 12.06.2025 | Drucken