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Die Allgemeinverfügung des Landesamtes für Verbraucherschutz vom 20.09.2013 zur Aufstallungspflicht für Geflügel in bestimmten Gebieten des Saarlandes gem. § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung wird hiermit gem. § 49 Abs. 2 Nr. 2, 3 SVwVfG aufgehoben.
Diese Aufhebung wird hiermit ortsüblich öffentlich bekannt gemacht und mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag gem. § 41 Abs. 3 SVwVfG wirksam.
Begründung
Gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2, 3 SVwVfG in Verbindung mit Ziffer V. der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung vom 20.09.2013 wird diese unter Widerrufsvorbehalt erlassene Verfügung aufgehoben, da die darin angeordneten Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 1 der Geflügelpestverordnung derzeit im Saarland nicht mehr erforderlich sind. Im Saarland ist seit mehr als zwei Jahren, zuletzt am 24.02.2017, kein Fall von Geflügelpest bei Wildvögeln aufgetreten. Unter Einbezug der Bewertung des Friedrich-Löffler-Instituts vom 08.11.2017 ergibt sich ein demgemäß minimiertes Einschleppungsrisiko der Geflügelpest durch Wildvögel, das ein Aufrechterhalten der Schutzmaßnahmen der Allgemeinverfügung nicht mehr rechtfertigt. Die Aufhebung der Allgemeinverfügung und der darin genannten Aufstallungspflicht für Geflügelhaltungen entlang bestimmter Gewässer im Saarland ist daher aufgrund dieser nachträglich eingetretenen Tatsachen sowie im Einklang mit der Vorbehaltserklärung in der Verfügung geboten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Verbraucherschutz, Konrad-Zuse-Straße 11 in 66115 Saarbrücken, Widerspruch erhoben werden.
Die Erhebung des Widerspruchs in elektronischer Form, z. B. durch E-Mail, ist nicht zulässig.
Ein Widerspruch gegen diese Anordnung hat gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) keine aufschiebende Wirkung.
Saarbrücken, 22.05.2019
Die Direktorin
Dr. Claudia Turner
Veröffentlicht am: 04.06.2019 | Drucken
