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Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Zum Alten Kanal 5" in der Gemarkung Beeden-Schwarzenbach gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2

KREISSTADT HOMBURG Homburg, den 28.05.2019

B E K A N N T M A C H U N G


des Beschlusses des Stadtrates der Kreisstadt Homburg über die

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Zum Alten Kanal 5" in der Gemarkung Beeden-Schwarzenbach gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

sowie

die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) und der Nachbargemeinden an der Planung (§ 2 Abs. 2 BauGB).

Der Stadtrat Homburg hat in seiner Sitzung am 11.04.2019 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Zum Alten Kanal 5“ gemäß § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 12 BauGB im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) beschlossen.
Ferner hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 11.04.2019 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Zum Alten Kanal 5", bestehend aus der Planzeichnung mit Textteil und der Begründung gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden folgende Ziele verfolgt: Die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines Wohngebäudes. Die geplante Änderung gewährleistet eine Nachverdichtung und entspricht dem Grundsatz der Innenentwicklung.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende Flurstücke: 2523/8 und 2523/10. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Der Bereich umfasst eine Fläche von ca. 850 m².

Zum Alten Kanal 5


Geltungsbereich

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB sowie von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Im beschleunigten Verfahren können gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB Bebauungspläne aufgestellt werden, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungspläne der Innenentwicklung) dienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung, den Textfestsetzungen sowie der Be-gründung in der Zeit vom

12.06.2019 bis einschließlich 15.07.2019

während der allgemeinen Dienststunden (Mo-Do: 8.30 - 12.00 Uhr und 14:00 - 15:45 Uhr sowie Fr: 8.30 - 13.00 Uhr) im Bau- und Umweltamt der Stadt Homburg, Am Forum 5, Zimmer 420/421 öffentlich ausliegt und eingesehen werden kann. Während der Auslegungsfrist können Anregungen vorgebracht werden und auch am vorgenannten Auslegungsort zu Protokoll gegeben und abgegeben werden.

Die Bürger sind aufgerufen, von diesem Recht Gebrauch zu machen.

Gemäß § 4a Abs. 4 werden die Bekanntmachung und die Unterlagen im zentralen Internetportal der Kreisstadt Homburg unter: Bekanntmachungen veröffentlicht.

Während der Auslegungsfrist können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von jedermann Stellung-nahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Email an die Adresse:
info@agsta.de vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gem. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Ferner wird gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Kreisstadt Homburg, den 28.05.2019

Der Oberbürgermeister
In Vertretung

(Michael Forster)
Bürgermeister

Veröffentlicht am: 04.06.2019 | Drucken