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Widerspruchsrecht - jährl. Hinweis betr. Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene

Kreisstadt Homburg

Bekanntmachung

 

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03. Mai 2013 (BGBl. I 2013, S. 1084) in der zurzeit gültigen Fassung Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

 

Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis auf Widerruf.

 

Falls Sie von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, richten diesen schriftlich oder zur Niederschrift an das Bürgeramt der Kreisstadt Homburg, Rathaus, Zimmer 150, Am Forum 5, 66424 Homburg.

 

Homburg, den 19. Februar 2025

 

(Michael Forster)

Oberbürgermeister

  Veröffentlicht am: 24.02.2025 | Drucken