Bekanntmachung
Planfeststellungsverfahren nach § 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit §§ 72 ff. Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Errichtung und den Betrieb einer Wartungshalle für Schienenfahrzeuge (Lokwerkstatt) an der Eisenbahnstrecke 3250 (Saarbrücken – Kaiserslautern – Mannheim) bzw. Strecke 3282 (Homburg – Neunkirchen) auf dem Gebiet der Kreisstadt Homburg
Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz (Planfeststellungsbehörde) hat mit Beschluss vom 20. Mai 2025 – Az.: A/6 - 0820-0250#0007 JG – das o.g. Vorhaben festgestellt.
Gegenstand des Vorhabens:
Das geplante Bauvorhaben umfasst den Bau und den Betrieb einer Wartungshalle für Schienenfahrzeuge (Lokwerkstatt). Der vorgesehene Standort befindet sich auf dem Gebiet der Kreisstadt Homburg im Saarpfalz-Kreis auf der Gemarkung Homburg (2074), Flur 14, Flurstück 3449/210 und 3449/212 und umfasst eine Fläche von ca. 15.084 m². Die geplante Anlage besteht aus einer Lokwerkstatt, bestehend aus einer Werkstatthalle mit zwei Gleisführungen (Gleis 1 und 2), Wasch- und Klebehalle mit einer Gleisführung (Gleis 3), Lager und Öllager, Mechanischer Werkstatt, Elektro-Werkstatt, Sozialeinrichtungen, Verwaltungs- und Sozialgebäude mit Sozialeinrichtungen, Büros und sonstigen Räumen sowie Außenanlagen mit Außenlager, Silo, 15 kV-Prüfstand, Zuwegungen und Parkplätzen sowie sonstigen Bestandteilen wie Leichtflüssigkeitsabscheider, Trafostation, Außenbeleuchtung, Einfriedung und Verdunstungsanlagen.
Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses lautet:
1.1 Feststellung des Plans
Der Plan für das Vorhaben der Firma Rhenus Rail St. Ingbert GmbH „Errichtung und Betrieb einer Wartungshalle für Schienenfahrzeuge (Lokwerkstatt) an der Eisenbahnstrecke 3250 (Saarbrücken – Kaiserslautern – Mannheim) bzw. an der Strecke 3282 (Homburg – Neunkirchen), auf der Gemarkung Homburg (2074), Flur 14, Flurstück 3449/210 und Flurstück 3449/212 auf dem Gebiet der Kreisstadt Homburg im Saarpfalz-Kreis“ wird nach § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 1 SVwVfG mit den Regelungen der unter Kapitel 1.5 aufgeführten und festgestellten Planunterlagen nach Maßgabe der in diesem Beschluss aufgeführten Nebenbestimmungen, Hinweisen und Vorbehalten (Kapitel 1.6, 1.7) festgestellt.
Unter Kapitel 1.2 sind wasserrechtliche Entscheidungen ergangen, wie die Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 3 WHG von den Verbotsvorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 8 und Nr. 19 der geltenden Wasserschutzgebietsverordnung (WSGVO) „Homburg-Beeden“ vom 13. Dezember 1989 unter Beachtung der auferlegten Nebenbestimmungen sowie die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser gemäß § 58 WHG i.V.m. § 51 Abs. 1 SWG aus der Abscheideranlage in den öffentlichen Schmutzwasserkanal unter Beachtung der auferlegten Nebenbestimmungen.
Der Vorhabenträgerin wurden Auflagen erteilt in Form von zahlreichen Nebenbestimmungen zum Schutz von Natur und Landschaft, Gewässerschutz, Boden sowie zum Schutz weiterer öffentlicher und privater Interessen (Kapitel 1.6).
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis erhoben werden.
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss für dieses Vorhaben hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim oben genannten Oberverwaltungsgericht gestellt und begründet werden.
Hinweis auf die Auslegung:
1. Da es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist gemäß § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Entscheidung über das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen.
2. Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in der Zeit von Dienstag, 17. Juni 2025 bis Montag, 30. Juni 2025 (jeweils einschließlich) bei der Kreisstadt Homburg, Am Forum 5, 66424 Homburg, in Zimmer 420 des Rathauses; während der Dienststunden montags bis donnerstags 8:30 h – 12:00 h und 14:00 h – 15:45 h, freitags 8:30 h – 13:00 h zur Einsicht aus.
3. Der Planfeststellungsbeschluss wird denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 SVwVfG).
4. Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG).
5. Einem Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, wenn er oder sie während der Dauer der Auslegung ein entsprechendes Verlangen an die Planfeststellungsbehörde gerichtet hat. Das Verlangen kann an das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, Ref. A/6 Planfeststellungsbehörde, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken postalisch oder per E-Mail (planfeststellung.MUKMAV@umwelt.saarland.de) gerichtet werden.
6. Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen eingesehen werden über die Internetseite des Saarlandes „www.saarland.de“ im Themenportal „Mobilität“ in der Rubrik „Planfeststellung“ in der Unterrubrik „Nichtbundeseigene Eisenbahnen“ unter dem Link https://www.saarland.de/mukmav/DE/portale/mobilitaet/planfeststellung/nichtbundeseigene_eisenbahnen.
Über das UVP-Portal der Länder www.uvp-verbund.de können diese Bekanntmachung und der Planfeststellungsbeschluss zusätzlich eingesehen werden.
Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.
Saarbrücken, den 20. Mai 2025
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
-Planfeststellungsbehörde-
Im Auftrag
Silke Jager
Regierungsdirektorin
Kreisstadt Homburg, den 26.05.2025
Michael Forster
Der Oberbürgermeister