Topaktuell

Grünschnittplatz am 23. Juni geschlossen - Einschränkungen bereits am 21. Juni

Klassik Open Air 2025: Vorverkauf ist gestartet

Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Universitätskliniken, Teilbereich 3“, Gemarkung Homburg

KREISSTADT HOMBURG Homburg, den 23.05.2025

Bekanntmachung

Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Universitätskliniken, Teilbereich 3“, Gemarkung Homburg

Bekanntmachung der Wirksamkeit der Teiländerung des Flächennutzungsplanes

Der Stadtrat der Kreisstadt Homburg hat mit Beschluss vom 13.02.2025 die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Universitätskliniken, Teilbereich 3“ beschlossen.

Diese Teiländerung des Flächennutzungsplanes wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB am 20.05.2025 von dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Universitätskliniken, Teilbereich 3“ wirksam.

Jedermann kann die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Universitätskliniken, Teilbereich 3“, bestehend aus Plan, Begründung, Umweltbericht und zusammenfassende Erklärung, im Rathaus der Kreisstadt Homburg, Am Forum 5, Amt für Bauen und Umwelt, Zimmer 420/421, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise gemäß §§ 214, 215 BauGB:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des  Bebauungsplanes „Universitätskliniken, Teilbereich 3“ schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf § 12 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 KSVG (Kommunalselbstverwaltungsgesetz) verwiesen. Beschlüsse über Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,
2. vor Ablauf der in Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.


Kreisstadt Homburg, den 23.05.2025

Der Oberbürgermeister
Michael Forster

  Veröffentlicht am: 28.05.2025 | Drucken