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Gewerbeamt ist am 15. Mai geschlossen
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Homburg, 14.12.2020
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g
über das Offenhalten von Verkaufsstellen
am Dienstag, dem 15. Dezember 2020
Auf Grund des § 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG Saarland) vom 15. November 2006, Amtsbl. d. Saarl. S. 1974, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 1014), i. V. m. § 35 Satz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976, Amtsbl. S. 1151, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058), verfüge ich hiermit:
Abweichend von § 3 Satz 1 Nr. 1 des LÖG Saarland dürfen Verkaufsstellen aus Anlass der bevorstehenden Schließungen von Einzelhandelsgeschäften im Rahmen der Corona-Pandemie im Bereich der Kreisstadt Homburg am Dienstag, dem 15. Dezember 2020 für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden bis 23.00 Uhr geöffnet sein (§ 3 Satz 1 Nr. 2 LÖG Saarland)
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung ist nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686 in der zur Zeit geltenden Fassung der Widerspruch zulässig, über den gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2a) des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG-VwGO), Gesetz vom 5. Juli 1960, Amtsblatt des Saarlandes S. 558, in der zur Zeit geltenden Fassung, der Kreisrechtsausschuss beim Landrat des Saarpfalz-Kreises, Am Forum 1, 66424 Homburg, entscheidet. Der Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe dieser Verfügung erhoben werden. Er ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisstadt Homburg, Rechts- und Ordnungsamt, Zimmer 128, Am Forum 5, 66424 Homburg, einzulegen. Die Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch fristgerecht bei dem Kreisrechtsausschuss beim Landrat des Saarpfalz-Kreises, Am Forum 1, 66424 Homburg, eingelegt wird.
Der Oberbürgermeister
als Ortspolizeibehörde
in Vertretung
Michael Forster
Bürgermeister