Bis voraussichtlich 10. Mai wird die Kanalisation im Bereich der Wanderwege am Schlossberg umfassend saniert
Parkplatz am ehemaligen Hallenbad wird zur Osterkirmes gesperrt
Homburg radelt vom 30. Mai bis 19. Juni für ein gutes Klima!
Öffentliche Sitzung des Behindertenbeirates am 27. April 2026
Kleiderkammer bis 22. April geschlossen
Wertstoffzentrum am Zunderbaum am 4. April geschlossen
E-Bike-Verkehrssicherheitstrainings am 8. und 9. April müssen abgesagt werden
Vorstellung der Joe-Cocker-Story fällt aus
Wegen des Feiertages am 3. April wird der Wochenmarkt auf Donnerstag, 2. April, vorverlegt
Annahmestelle für Grüngut am 16. April geschlossen: Betrieb geht 18. April weiter
1. Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Friedhöfe der Kreisstadt Homburg vom 14. Dezember 2011
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Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840), und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 11. April 2019 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Friedhöfe der Kreisstadt Homburg vom 14. Dezember 2011 wird wie folgt geändert
§ 5 Abs. 1 – Gebührentarife
B Grabnutzungs-, Grabherstellungsgebühren und sonstige Gebühren
I. Grabnutzungsgebühr wird nach 4. b) ergänzt um
c) Urnengrabstätte an Baum je Stelle, max. 2 einander zugeordnete Urnengrabstellen je Nutzungsfall 260 €.
Artikel II
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Homburg, den 12. April 2019
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Michael Forster
(Bürgermeister)
Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfah-rens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Veröffentlicht am: 23.04.2019 | Drucken
