Topaktuell

Verbindung zwischen Unterer und Oberer Allee vom 17. Juni bis voraussichtlich 3. Juli gesperrt

Rathaus und Nebenstellen am 22. Juni für einige Stunden geschlossen

Talstraße am Samstag und Donnerstag zeitweise gesperrt

Kanalbaumaßnahme in der Lagerstraße beginnt Mitte Juli

Firma RMG beginnt mit Abfuhr der Gelben Tonnen um 5 Uhr: Aufgrund der aktuellen Hitze verlegt Unternehmen den Arbeitsbeginn nach vorn

Bekanntmachung gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes

Der Oberbürgermeister der
Kreisstadt Homburg ( Saar )
als Gemeindewahlleiter

Bekanntmachung

Gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der zur Zeit gültigen Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG Daten (einfache Melderegisterauskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften) bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die betroffene Person hat nach § 50 Abs. 5 Satz 1 BMG das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach dem Absatz 1 zu widersprechen.

Personen, die für die am 26. Mai 2019 stattfindenden Europa- und Kommunalwahlen in der Kreisstadt Homburg wahlberechtigt sind und von ihrem Widerspruchsrecht gegen die Auskunftserteilung an Parteien und Wählergruppen zum Zweck der Wahlwerbung Gebrauch machen wollen, richten diesen schriftlich oder zur Niederschrift an das Bürgeramt der Kreisstadt Homburg, Rathaus, Zimmer 150, Am Forum 5, 66424 Homburg.

Homburg, den 12. September 2018

Rüdiger Schneidewind

Veröffentlicht am: 18.09.2018 | Drucken