Jägerhausstraße und Beeder Straße bis Mitte November gesperrt
Parkplatz am ehemaligen Hallenbad bis 9. Oktober gesperrt
Senioren-Kaffeenachmittag mit Tipps zum Schutz vor Betrug - Seniorenbeauftragte lädt für den 16. September ein
Kanalarbeiten in der Hauptstraße in Einöd führen zu halbseitiger Sperrung
Kostenloser Vortrag zum Thema Demenz im Homburger Rathaus am 28. September
Der Oberbürgermeister der
Kreisstadt Homburg ( Saar )
als Gemeindewahlleiter
Bekanntmachung
Gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der zur Zeit gültigen Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG Daten (einfache Melderegisterauskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften) bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die betroffene Person hat nach § 50 Abs. 5 Satz 1 BMG das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach dem Absatz 1 zu widersprechen.
Personen, die für die am 26. Mai 2019 stattfindenden Europa- und Kommunalwahlen in der Kreisstadt Homburg wahlberechtigt sind und von ihrem Widerspruchsrecht gegen die Auskunftserteilung an Parteien und Wählergruppen zum Zweck der Wahlwerbung Gebrauch machen wollen, richten diesen schriftlich oder zur Niederschrift an das Bürgeramt der Kreisstadt Homburg, Rathaus, Zimmer 150, Am Forum 5, 66424 Homburg.
Homburg, den 12. September 2018
Rüdiger Schneidewind
Veröffentlicht am: 18.09.2018 | Drucken