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Bekanntmachung In-Kraft-Treten des einfachen Bebauungsplanes „Robert-Bosch-Straße 5“

KREISSTADT HOMBURG Homburg, 18.07.2018

B E K A N N T M A C H U N G

gemäß §10 Abs.3 des Baugesetzbuches (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I. S.3634)
und des §12 des Kommunalverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2016
und der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntma-chung in der Kreisstadt Homburg vom 09. Dezember 2010

In-Kraft-Treten des einfachen Bebauungsplanes
„Robert-Bosch-Straße 5“
im Bereich Ostring/Robert Bosch Straße
in der Kreisstadt Homburg
in der Gemarkung Erbach-Reiskirchen,

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 26.04.2018 den einfachen Bebauungsplan „Robert-Bosch-Straße 5“ als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Robert-Bosch-Straße 5“ wird wie folgt begrenzt:

Einfacher Bebauungsplan „Robert-Bosch-Straße 5“

• im Westen durch die Alt-Homburger-Straße mit angrenzender Bebauung,
• im Osten durch den Ostring mit dem angrenzenden Grundstück des neuen Lidl- Marktes,
• im Süden durch die Straßenverkehrsflächen der Robert-Bosch-Straße und das Grundstück der Robert-Bosch-Straße 1,
• im Norden durch die Grundstücke der Alt-Homburger-Straße 7 und Ostring 6 sowie die dazwischen liegende Gewerbehalle (Holzbau Heil).

Robert Bosch Straße 5 Bekanntmachung

Geltungsbereich

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Robert-Bosch-Straße 5“ und die Begründung liegen im Rathaus, Am Forum, Zimmer 420, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Auf Verlangen wird über den Bebauungsplan mit Begründung Auskunft gegeben.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel an der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, ebenso die Mängel an der Abwägung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung, schriftlich gegenüber der Kreisstadt Homburg geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Nach § 12 Abs. 6 und 7 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Der einfache Bebauungsplan „Robert-Bosch-Straße 5“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

(Rüdiger Schneidewind)
Oberbürgermeister

Veröffentlicht am: 24.07.2018 | Drucken