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Bekanntmachung: Planfeststellung gemäß §18 Allgemeines Eisenbahngesetz zur Bahnstrecke 3282 (Homburg - Neunkirchen)

KREISSTADT HOMBURG
Homburg, den 16.05.2018

Bekanntmachung

Planfeststellung gemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. §§ 72 ff. Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) für den Neubau eines Wartungsstützpunktes für Schienenfahrzeuge der vlexx GmbH mit Schienenverbindung zur Bahnstrecke 3282 (Homburg – Neunkirchen) einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs-, Ersatz, Schutz- und/oder Minimierungsmaßnahmen in der Gemarkung Homburg der Kreisstadt Homburg (Saar) auf dem Gebiet des Saarpfalzkreises.

Die vlexx GmbH, Mombacher Straße 36, 55122 Mainz hat für das o.g. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Gegenstand der Planfeststellung ist der Neubau eines Wartungsstützpunktes für Schienenfahrzeuge mit Schienenanbindung zur Bahnstrecke 3282 (Homburg – Neunkirchen). Das Vorhaben umfasst
A. eine Wartungshalle für Triebwagen, 2-gleisig, mit Werkstatt, Lager; Verwaltung und Sozialräumen für das Werkstattpersonal, mit zugehöriger Gleisanlage
B. Stationäre sanitäre Ver- und Entsorgungsanlage mit zugehöriger Gleisanlage
C. Abstellung / Innenreinigung mit zugehöriger Gleisanlage
D. Anbindung an das Streckennetz über das vorhandene Bahnlog-Anschlussgleis
E. Grobreinigungsanlage und Elektroprüfstand mit zugehöriger Gleisanlage
F. Radsatzbearbeitungsanlage mit Unterflurdrehbank mit dazugehöriger Gleisanlage
Ab Dezember 2019 wird vlexx GmbH die Strecken von Saarbrücken nach Lebach-Jabach, von Saarbrücken über St. Wendel nach Neubrücke, von Saarbrücken über Neunkirchen nach Homburg sowie von Illingen nach Homburg im E-Netz Saar Los 2 bedienen. Um die Fahrzeuge im Öffentlichen Personennahverkehr einzusetzen, bedarf es einer regelmäßigen Kontrolle, Pflege, Wartung und Instandhaltung. Für diese Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten wird das beantragte Vorhaben benötigt.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Minderungs-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Homburg der Kreisstadt Homburg im Saarpfalz-Kreis beansprucht.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit

von Donnerstag, dem 07. Juni 2018 bis einschl. Freitag, dem 6. Juli 2018
in der Kreisstadt Homburg, im Rathaus, Am Forum 5, 66424 Homburg – Zimmer Nr. 420 zu folgenden Zeiten:
montags-donnerstags: 8:30 – 12:00 Uhr und 14:00-15:45 Uhr und
freitags: 8:00 – 13:00 Uhr,

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Zudem werden der Inhalt dieser Bekanntmachung und der Plan im Internet über das zentrale UVP-Portal des Saarlandes (https://www.uvp-verbund.de/startseite) zugänglich gemacht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 SVwVfG, § 20 Abs. 2 UVPG).

Folgende entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen wurden vorgelegt:
- Unterlage 1 Erläuterungsbericht
- Unterlage 7 Umweltbelange / Artenschutz / Umweltverträglichkeit (UVP-Bericht, Landschaftspflegerischer Begleitplan
- Unterlage 8 Gutachten (Baugrundgutachten, Altlastenuntersuchungen, Schalltechnische Untersuchungen, Brandschutz, Kampfmitteluntersuchungen, Erdbeben
- Unterlage 10 Stellungnahmen / Erklärungen (Forstbehörde, Leitungsträger)
- Unterlage 11 Nachrichtliche Unterlagen (Niederschrift Scopingtermin)

1. Jeder kann sich bis spätestens 1 Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum
Montag, dem 06. August 2018
(einschließlich, es gilt das Datum des Eingangsstempels),

bei der Kreisstadt Homburg, Am Forum 5, 66424 Homburg
oder
beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, Abteilung A, Referat A/3 -Anhörungsbehörde-, Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken

äußern und Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Ebenso den vollständigen Namen und die Anschrift der/des Einwenderin/Einwenders.
Mit Ablauf der oben genannten Frist sind für die Dauer des Verwaltungsverfahrens Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. (§ 73 Abs. 4 S. 3 SVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 SVwVfG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 SVwVfG von der Auslegung des Plans.

3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG). Sofern eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen stattfindet, wird der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 SVwVfG).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Mit dem Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 19 AEG in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Maßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt.
Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.

Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
• dass die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, Franz-Josef-Röder-Str. 17, 66119 Saarbrücken ist,
• dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,
• dass die ausgelegten Planunterlagen den inhaltlichen Anforderungen nach §§ 16 Abs. 1 UVPG entsprechen und
• dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 Abs. 1 UVPG ist.

Saarbrücken, den 15.05.2018
SAARLAND
Ministerium für Wirtschaft,
Arbeit, Energie und Verkehr
- Anhörungsbehörde –

Im Auftrag Homburg, den 16.05.2018
Silke Jager Der Oberbürgermeister
(Regierungsoberrätin) Rüdiger Schneidewind



Veröffentlicht am: 22.05.2018 | Drucken