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KREISSTADT HOMBURG
Umlegungsausschuss
Geschäftsstelle: Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung
Zentrale Außenstelle Saarlouis
Kaibelstraße 4-6
66740 Saarlouis
Bekanntmachung
über die Teilinkraftsetzung des Umlegungsplanes „Schlangenhöhler Weg“ - 2. Teilbereich -
Nach § 71 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. 3634ff) tritt der Umlegungsplan mit Beschluss vom 6.11.2019 für die räumlichen und sachlichen Teile der Ordnungsnummer 11 ,Flurstücke 929/10 und 929/11 in der Flur 04, Gemarkung Einöd, in Kraft.
Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 72 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst. Bis zur Berichtigung des Grundbuches ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Bekanntmachung kann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Umlegungsausschuss der Kreisstadt Homburg, Geschäftsstelle: Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung, Zentrale Außenstelle Saarlouis, Kaibelstraße 4-6, 66740 Saarlouis, gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Saarbrücken, Kammer für Baulandsachen, Franz-Josef-Röder Str. 15, 66119 Saarbrücken.
Falls vor dem Landgericht Saarbrücken Anträge in der Hauptsache gestellt werden, ist eine Vertretung durch einen beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie Tatsachen und Beweismittel angeben die zur Rechtfertigung des Antrages dienen.
Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten oder eines Vertreters versäumt, so wird dessen Verschulden dem vertretenen Beteiligten zugerechnet.
Saarlouis, den 13.12.2019
Der Vorsitzende des
Umlegungsausschusses
gez.Meierhöfer (DS)