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Bekanntmachung Widerspruchsrecht nach Meldegesetz

Bekanntmachung

Gemäß § 35 Abs. 1 des Saarländischen Meldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Februar 2006 (Amtsbl. S. 278), darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten (einfache Melderegisterauskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben.

Personen, die für die am 26. März 2017 stattfindende Landtagswahl in der Kreisstadt Homburg wahlberechtigt sind und von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, richten diesen schriftlich oder zur Niederschrift an das Bürgeramt der Kreisstadt Homburg, Rathaus, Zimmer 151, Am Forum 5, 66424 Homburg.

Homburg, den 08. August 2016

Rüdiger Schneidewind

Veröffentlicht am: 16.08.2016 | Drucken